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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0672
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607

Zuwiderhandlungen gegen § 2 Ziff. 2 wevden n«ch ß 129 des P.-St.»
G.-B. mit Geldstrcrfen bis zu 60 M-ark oder mit Haft bis zu 14 Tagen und
Ziüviderhandtungen gegen Z 2 Ziff. 3 nach § 100 Les P.-St.-G.-B. mtt Geld-
ftmfen bis zu 10 Mart geahndet.

Spielplatz-Brdnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 24.Fsbruar 1912 auf Grund des Z 366 Z.10 R.-St.-G.-B.

Z 1. Die städtifchen Spielplätze auf dem rechten Neckarvorlanü unter-
halb der Friedrichsbrücke und auf dem Gelände vor dem Volksschulhaus
m der Vangerowstraße dürfen nur von Schulen und Vereinen, welchen
dies von der Gemeindeverwaltung ausdrücklich gestattet worden ist, und
nur in den ihnen hierfür eingeräumten Stunden zum Spielbetrieb benützt
werden, der unter tunlichster Vermeidung von Lärm und Geschrei zu er-
folgen hat.

Personen, welche eine ^claubnis nicht besitzen, ist eine solche Benühung
untersagt.

Das Herumstehen Unberufener auf den Spielplätzen während des
Spielbetriebs ift verboten.

§ 2. Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Fahrräder,

der Verkehr mit solchen auf öffentlichen Wegen und Plätzen.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 7. November 1907 (Ges.- und
L,-Bl. S. 542/546) fowie Abänderung dieser durch Verordnung Gr. M. d. I.
v. 23. März 1908 (Ges.- u. V.-Vl. S. 85/86) auf Grund des § 366 Ziff. 2, 3 u. 10
des N.-St.-G.-B., des tz 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. und des Z 26 des Verwaltungs-
qebührengesetzes und unter Aufhebung der Verordnunqen vom 29. Oktober 1895
(Ges.- u. V.-Bl. S. 377) u. 18. März 1896 (Ges.'- u. V.-Bl. S. 64).

ü.. Allgemeine Vorschriften.

1. Für den Radfahrverkehr gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhr-
iverken auf öffentlichen Wegen und Plätzeu regelnden polizeilichen Vorschriften, soweit
nicht in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind.

Auf Fahrrader, welche im öffentlichen Ti-ansportgewerbe verwendet werden,
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über deir Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe
dienenden Beförderungsmittel Anwendun.g.

Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden,
finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vor-
schriften, betreffend den Verkehr mir Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.

L. Das Fahrrad.

Z 2. Jedes Fahrrad muß verseheu sein:

1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;

2. mit einer heUtönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;

3. während der Drmkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden
Laterne mit sarviosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf
die Fahrbahn wirft.

0. Der Radfahrer.

u) Ausweis über die Person des Radfahrers.

8 3- Der Radsahrer hat eine aus seineu Namen lautende Radfahrkarte bei
nch zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamteu vorzuzeigen.

Die wird vom Bezirksamt des aewöhulichen Aufenthaltsorts des Rad-
sahrers nach dem Muster der Aulage ausgestellt.

Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des
Laters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.

Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs.
 
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