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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0707
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642

4. Werden Aröeiter an Sonn- und Festtagen mit Uvbeiten beschäftigt.
öie kraft gesetzlicher Vorschrift zulässig sind, so rnüssen die Gewerbetreibcnden
in das in tZ 105 e Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzeinen Sonn-
und Festtng, an dem eine solche Weschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der
beschästigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage
der^ Arbeitssturwen, solvie der Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der Vovgenommenen Arbeiten genügt es —
sofern es fich nicht'um d^ie Wewachung der 'Betriebsanlagen, sowie uur die
Beaufsichtigung des Betriebes harrtvlt — nicht, die Arbeiten allgemein nach
der in den Ziffern 1 bis 5 oes Abs. 1 des Z 105 L gegebenen Bezeichnung an-
zuführen. Vielmehr muh aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit
zu ersehen sein, datz beurteilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern
bezeichneten Avbeiten fällt.

Die Eintragungen müsfen für jcde^ Sonn- und Festtag, wenn tunlich,
spätcftens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in 8 105 c Abf. 1 unter dcn Ziffern 1, 2 und 6 bezeich-
neten Arbeiten ohne Bcschränkung oorgenommcn werden könncn, müssen den
Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichncten Arbeiten an
Sonntagen längcr als 3 Stunden beschäftigt oder hierdurch am Befuchc de§
Gottesdienstes gehindert werden, die im Abs. 3 bezeichncten Ruhezeitcn
am zweiten oder drittcn Sonntage gewährt werden (^ 105 c Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder Lritten Sonntage zu ge-
währen sei, steht Lem Gewerbetreibenden zu.

Für Lie Beschäftigung an den nicht auf den Sonntag fallenden Fest-
tagen braucht ein Zlusgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten
oder dritten Sonntag nicht gewührt zu werden.

L. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur
nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für
Campagne- und Saisonindustrie. (^ 105 ct.)

Umfang und 'Bedingung der hierher gehörigen, durch den Bundesrat
zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des ReichZ-
kanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Wlatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im
Wesentlichen in Anlehnung an die Klassisikation der Gewerbcstatistik auf-
gezählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedenc
Gruppen der Gewerbestatistik gehörige 'Bctriebe vereinigt sind, wie z. B.
Hochofenwerke und Eisengietzereien (Gruppen III und V), so greiscn für
diese einzelnen Betriebsteile die verschiedcnen Ausnahmevorschriften Platz.

2. Die Westimmungen des Bundesrats knüpfen die Gestattung von
Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmah von
Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfcn
die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbett, auch nicht zu der.
im ß 105 c Abs. 1 bezeichncten Arbeiten herangezogen werden.

E. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und
Festtagen besonders hervortretender Bedürsnisse.

Auf Grund des § 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat für
den diesseitigen Amrsbezirk folgende Ausnahmen von dem Verbote der Sonm
tagsarbeit unter den nachstehenden Bedingungen zugclassen:

Bezirks- 1. Jm Betriebe der Bückereien ist die Beschäftigung von Gehilfen mid Lehrlingen
amtliche gestattet an allen Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr morgens und von 10 Uhr abends
nung v. ausgenommen an Ostern, Pfingsten und Weilmachten, wo jeweils Gelülfen und
28.ni.ii Lehrlinge vom ersten Feiertag morgens 8 Uhr bis zum zweitcn Feiertag adends
7 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

Auch die Meistcr dürfen an Ostern, Psingsten und Wsihnachten jeweils vom
ersten Feierta g morgens 8 Uhr üis zum zweiten Feiertag abends 7 Ubr iu ihren
Bäckereien keinerlei Betriebsverrichtnngen vornehmen. (PNeifierbackverbot).
 
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