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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0727
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662

in öenen öurch elementare Kraft — Dampf, Wasser, Gas, Elektrizität usw.
— bewegte Triebwerke nicht blotz vorübergeherrd zur Verwendung kommen),
Die Beschäftigung fremder Kinder in diesen Werkstätten ist bereits reichs-.
rechtlich verboten.

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und andgxen öffentlichen
Schaustellungen dürfen auch eigene Kinder nicht beschäftigt werden; doch kanu
das Bezirksamt bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei deuen
ein höheres Jnterefse der Kunst oder Wifsenschaft obwaltet, Ausnahmen zu-
lasfen (f. oben IV. Z. 2).

3. Jin Betriebe von Werkstätten, rn denen die Beschäftigung eigener
Kinder nicht verboten ift (s. Z. V Z. 1), im Handelsgewerbe und im Ver-
kehrsgewerbe dürfen eigene Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht, eigene
Kinder über 10 Jahren nicht zuc Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr mor-
gens), nicht vor dem Vormittagsunte'-richt und am Nachmittag erst eine
Stunde nach beendetem Unterricht beschäftigt werden. Um Mittag ist den
Kindern eine mindestens Lstündige Pause zu gewähren.

Eigene Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkstätte
einer Perfon, zu Ler sie in einem der in Z 3 Abs. 1 d. Ges. bezeichneten Ver-
hältnis ftehen, für Dritte nicht beschäftigt werden (s. oben III. Abs. 4).

4. Für einzelne Arten öer Motorwerkstätten und von Werkstütten, in
Lenen die Beschäftigung eigener Kinder gestattet ist, kann der Bundesrat
für die ersten 2 Jahre nach dem Jnkrafttreten des Gesetzes Ausnahmcn
von den geltenden Bestimmungen (s. Z. V Z. 1 und 3) zulafsen, desglcichen
nach Ablauf diefer Zeit dauernde Ausnahmen für Motorwerkstätten und
andere Werkstätten, in denen die Kinderarbeit geftattet ist.

5. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste
verwendet werden (s. Z. IV Z. 4). Für die zulässige Kinderarbeit gelten die
unter 3 aufgeführten Grenzen. Jn Orten, die nach der jeweilig letzten
Volkszählung weniger als 20 000 Einwohner haben, kann das Bezirksamt
für solche Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe, in welchen in der Regel aus-
fchlietzlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt, also
in der Regel nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung
herangezogen werden, Ausnahmen bezüglich der Zuläffigkeit der Kindcrarbeit
in Gast- und Schankwirtschaften bewilligen. Auch im Falle der Ausnahme-
bew'illigung gelten die aufgestellten Beschränkungen (Verbot der Nacht-
arbeit ufw. (s. Z. V Z. 3).

6. Werden Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und Back-
waren für Dritte, bei einem von den Eltern ufw. übernommenen und von
diesen mitverrichteten Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren
beschästigt, fo werden sie in gewisfer Beziehung wie fremde Kinder behandett:
es gelten die Bestimmungen wie unter IV. Z. 5 (s. oben 3 letzter Äbsatz).
Jm Uebrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von
Waren und fonstigen Botengüngen unbefchränkt — -vorbehaltlich der Ein-
schränkung durch orts- oder bczirkspolizeiliche Vorschriften — gestattet.

7. An ^sonn- und Fefttagen dürfen eigene Kinder im Betrieb von Werk-
stätten, im Handelsgewerbe, fowie in Verkehrsgewerben nicht beschäftigt
werden. Werden eigene Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und
Backwaren für Dritte beschäftigt (s. oben V. Z. 6), fo gelten bezüglich der
Sonn- und Festtagsarbeit dieselben Bestimmungen wie für die Befchäftigung
fremder Kinder mit derfelben Tätigkeit (f. Z. IV Z. 6 letzter Absatz). Das
Verbot der Sonn- und Festtagsarbeit gilt nicht für Beschäftigung eigener
Kinder bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen, im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften und beim
Austragen von Waren und fonstigen Botengängen — vorbehaltlich landes-
rechtlicher Regelung (s. oben IV. a. E.) —.

VII. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden,
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung dem Bezirksamt,
in Orten, wo der Bürgermeister die Ortspalizei verwaltet, dcm Vüvger-
 
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