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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0632
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572

schirr ausgestatteter guter Nachen in Ler Art zu befestigen, datz derselbe im
Bedürfnisfalle leicht von jedermann gelöst und benützt werden kann.

Wührend der'Badezeit muß eine des Schwimmens kundige, mit den
Rettungsgerätschaften vertraute, zuverlässige Person sich fortgesetzt der Auf-
sicht widmen.

Die Anwesenheit eines Schwimmlehrers genügt nicht, so lange derselbe
Unterricht erteilt.

§ 15. Das Mitbringen von Hunden in die Anstalten ift verboten. Dies
ist dürch Anschlag an der Autzenseite der Anstalt den Besuchern bekannt zu
geben.

8 18. ZuwiderhanLIungen gegen diese Vorschriften werden gemätz 8 92
P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Das VaÄen im Necksr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 6. September 1909 aus Grund der 88 75,108

Ziff. 5 P.-St.-G.-B.

Z 1. Das Baden im ossenen Neckar längs des Ortes Wieblingen und
des gegenüberliegenden Neckarusers aus Gemarkung Heidelberg—Hand-
schuhsheim ist außerhalb des durch Psähle abgegrenzten Badeplatzes am
linken Neckaruser unterhalb des Wieblinger Mühlkanals verboten.

Z 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der ZZ 76, 108 Zifser
5 P. St. G. B. mit Geld bis zu 10 bezw. 150 Mark bestraft.

Das Mdkisrhe Blum'srhr Freibad.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 8. Jum 1896 auf Gruud des Z 92 P.-St.-G.-B. in der

Fassung vom 5. September 1908.

Abdg.v. 8 1. Die städtischen Badeanstalten uuterhalb der Friedrichsbrücke (Blum'sches
24.iv.ii Freibad) sind vom 15. Mai bis 15. September an Wochentagen von morgens 5 Uhr
bis zur Abenddämmerung, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von mor-
gens 5 Uhr bis nachmittägs 5 Uhr zur unentgeltlichen Benützung geöffnet, und zwar:

1. Das Männerbad für Personen männlichen Geschlechts täglich mit Ausnahme
sfolgender Stunden:

Montags und Mittwochs von 5 bis 9 Uhr vormittags,

Freitags von stsl bis 4 Uhr nachmittags.

2. Das Frauenbad sür Personen weiblichen Geschlechtes täglich.

Z 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstnlt nur in Be-
gleitung Erwachsener gestattet.

Schulpflichtige Kinder dürsen die Anstalt nicht während der SckmlZcit
und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

8 3. Die Badenden mnssen mit geergneter Kleidung versehen scin.
Ohne solche Bekleidung zu baden, ist verboten. Außerhalb der Anstalt dari
niemand entkleidet herumgehen oder sich ins Wasser öegeben.

§ 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne aus
die sonstigen allgemein bekarmten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht gc-
nommen zu haben.

§ 5. Das Benützen der tiesen Bassins ist nur denjenigen Personen
gestattet, die des Schwimmens kundig sind.

§ 6. Einzelbäder werden nur an Erwachsene nach vorheriger Anmeldung
beim Bademeister, bezw. der Bademeisterin abgegeben.

§ 7. Es ist verdoten, durch Lärmen, übermätziges Schreien, Spritzcn,
Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unsug zu verüben.

Das Einseisen ist nur am unteren Ende des Bassins gestattet.

ß 8. Bei starkem Andrang dürsen die einzeknen Badenden nicht län>ger
als eine halbe Stunde in der Anstalt verweilen.

Z 9. Die Aufstcht über die Anstalt und deren Benützung sühreu der städtische
Bademeister bezw. die städtische Bademeisteriu oder deren Stellvertreter. Deren
Anordnung ist unbedingt Folge zu leisten.
 
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