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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0646
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686

5. Ausnahmen üon den unter Zisf. 1 Lis 3 gegebenen Vorschriften können
mit Zustimmnng >des Stadtrats vom Bezirksamte zugelassen werden, wenn
dadurch keine Gesährdung oder Beeinträchtigung Les Gehwegverkehrs herbei-
geführt wird.

Sbenso bleibt es dem Bezirtsamte vorbchalten, die vorstehenden Vor-
schrilsten auch aus bestehende Anlagen der bezeichneten Art zur Anwendumi
zu bringen und eine entsprechende Abänderung derselben dann zu verlangen
wenn durch dieselbe der Gehwegverkehr erheblich beeinträchtigt oder gesährdet
Wird.

§ 10. Hausnummern, Stratzenschilder und Laternen.

Jeder Hauseigentümer mutz es dulden, üatz Lie Stratzennamen, Haus-
nummern, Gas-, Wasser- und Kabelzeichen, sowie die Bezeichnungen anderer
öfsentlichen Einrichtungen irgend welcher Art an seinem Eigentum durch
Einmauern oder auf andere Weise angebracht und ausgebessert, auch die zur
Straßenbeleuchtung erforderlichen Laternen und die Rosetten der elektrischen
Stratzenbahn dort Lefestigt werden.

Vor der Anbringung ist der Hauseigentümer zu verständigen und ist
dessen Wünschen hinsichtlich der Art und Weise der Anbriugung der sraglichen
Gegenstände möglichst Rücksicht zu tragen.

§ 11. Gesahrdrohendes Ausstellen von Gegenständen.

Blumentöpse und Gegenstände, welche durch Herabfaüen Vorübergehende
beschädigen köunen, dürfen ohne ausreichende Besestignng üurch Lakten oder
eiserne Stangen nicht antzerhalb der 'Fenster oder Balkonbrüstungen unt
Tragsteinen ausgestellt werden.

Fensterläden, seien sie geöfsnet oder geschlossen, müssen seft angemachi
werden.

Die Läden des unteren Stockes dürsen in keinem Falle nur bis zur
Hälfte geschlossen werden. Das Oesfnen derselben mutz mit Vorsicht ge-
scheheu, damit auf der Stratze VorübergehendL durch sie nicht verletzt werden.

§ 113. Die Einzäumung der Grundstücke mit

Stacheldraht.

Zus. v. Einsriedigungen von Grundstücken gegen össentliche Wege und Plätze,

2. xl. s insbesondere solche crus Stacheldraht, dürfen nicht auf eine Weise hergestellt
werden, datz die Sicherheit und Bequemlichkeit des Vertehrs gefährdet ist.

§ 12. Das Feilbieten von Blumen u. s. w. Äurch Kinder.

Das Feilbieten von Mumen, Obst,. Backwaren, Zündhölzern und derglei-
chen auf Stratzen und össentlichen Plätzen durch Kinder unter 14 Jcchren ist
untersagt. (§ 42 d Abs. ö Getverbe-Ordnuug).

Eltern, Pslegeeltern und Vormünder sind für die Uebertretung diefes
Verbotes Lurch die Kinder mit verantwortlich.

§ 13. DerVertauf vonBackwaren, insbesondere Fasten-

b r e tz e I n.

Den Verkäufern von Wackwaren (insbefondere Fastenbretzeln) ist das
Feilbieten ihrer Waren auf den Strahen und öffentlichen Plätzen hiesiger
Stadt nur an Len vom Bezirtsamt im Benehnrerc -NDit dem Sta'dtrate
bestimmten Aufstellnngsorten gestattetz im übrigen aber, fowie insbesondere
das Feilbieten der Waren auf den Stratzen im Umherziehen verboteu.
Erg. v. Als Aufstelluugsorte für Lie Vertäufer von Backwaren (tnsbesondere von
Lxi. s Fastenbretzetn) siud folgeude Plätze bestimmt:

1. der Wredeplcch,

2. der Atarktplatz,

3. der Korumartt,

4. der Karlsplatz,

5. der Platz am Eingang der alten Brücke,

6. der Jubiläumsplatz,

7. Ler Wilhelmsplatz,

8. der Plcch vor dem südwestlichen Schlotzeiugang,
 
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