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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0674
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ist, welchen er im Dienst stets bei sich zu führen hat. (Vergl. § 2 der Vor.
schrift.)

Der Fahrschein wird seweils auf 1. Januar und nuc solchen Personen
erteilt, welche frei von Gebrechen, des Fahrens und der Oertlichleit kundig
sind, und nach ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Filhrung die Gewähr
für ein ordnungsmäßiges Werhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren
darf ein Fahrfchein nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Stadtrats er-
teilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheins erfolgt durch das Bezirksamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Droschkenbesiher, so wird der
letztere von der Entziehung des Fahrscheins benachrichtigt, und darf von dem
Zeitpunkt dieser Benachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrscheins
betrofsene Kutscher nicht mehr als Droschkenführer verwendet werden.

Z 8. Der Dros-chkenkutscher hat währen'd des Dienstes die vorgcschrie'Lene
Dienstkleidung (Z 3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehende Taschen-
uhr und den ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Ge-
genstände den Polizeibediensteten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen stets nüchtern sein, jedermann höflich und
anständig begegnen und sich genau an den Tarif halten. Auf Verlangen
müssen sie beim Ein- und Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und etwa darin
zurückgebliebcne Gegenstände alsbald bei der Polizcibehörde abzuliefern.

-8 9. Den Droschkenkutschern ist untersagt:

1. die Lenkung der Pserde während des Dienstes einem Fahrgast oder
überhaupt einem Anderen zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahrgastes, welcher die Droschke zuerst angenom-
n:en hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Pcrsonen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder
zur Wahl eines Wagens zu bestimmen, odcr in den Straßen hin und her zü
fahren, um Bestellungen zu suchen;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder
unberechtigter Weise stmand die Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhriverk ohne Aufsicht stehen zu lassen, namentlich dasselbe be-
hufs Besuchs von Wirtfchaften zu verlassen.

Von den Fahrgästen.

Z 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, das Jn-
nere des Wagens zu beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke
mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10 Kilogramm dars der Fahrgast unent-
geltlich mit in die Droschke nehmen. Größere GpPäckstücke sind gegen Entrich-
tung einer Gebühr von 20 Pfg. per Stück auf dem Kutscherbock unterzu-
bringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahr-gästen nur
mit Zustimmung des Kutschers gestattet.

Fahrgäste, welche vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln oder sich
sonst ungehörig benehmen, können nach wiederholter fruchtloser Verwarnung
seitens des Kutschers zum Aussteigen genötigt werden und müssen, falls die
Fahrt schon begonnen war, gleichwohl die ganze Taxe für die vereinbarts
Fahrt bezahlen.

§ 11. Mehr als tzier Personen, wobei zwei Kinder unter zehn Jabren
einer erwachsenen Person gleichgerechnet werden, ist der Kutscher nicht ver-
pflichtet, in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch getan, fo ist er
doch nicht berechtigt, mehr als das taxmäßige Fahrgeld für vier Personen
zu fordern.

Mehr als sechs Personen aufzunehmen. ist dem Droschkenkutscher nicht
gestattet.
 
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