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I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarkt-
plntz an der Neckarmünzgasse nach Ler Hirschgasse (oder
unrgekehrt)
з) für eine erwachsene Person.10 Pfg.
d) für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in
Gemäßheit Les Z 5 taxfrei zu befördern ist) . . . . 5 Pfg.
c) für einen Hund . ... 3 Pfg.
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
и) für eine erwachsene Perfon ........ 6 Pfg.
d) für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in
Gemäßheit Les § 5 taxfrei zu Lefördern ist) , . . . 3 Pfg.
c) für einen Hund.. 2 Pfg.
§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eineS
Schiffers werden folgende Taxen festgesetzt:
I. VonderSchlierbacherFähre
1) bis zum Karlstor: bis zu 10 Personen ... 2 Mk. — Pfg.
jede weitere Person außevdem.— Mk. 20 Pfg.
2) 'bis zur inneren Stadt einschließlich Ler Schiffgasse 3 Mk. — Pfg.
jede weitere Person außerdem.— Mk. 20 Pfg.
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . 3 Mk. 50 Pfg.
jede weitere Person autzerdem ..... — Mk. 20 Pfg.
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder
Stiftsmühle
1) bis zum Karlstor.1 Mk. 50 Pfg.
2) bis zur inneren Stadt inkl. Schiffgasse ... 2 Mk. 50 Pfg.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf Lie Personen-
zahl).3 Mk. — Pfg.
III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlstor.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (einschl. der Schiffgafse) 2 Mk. — Pfg.
3) üarüber hinans.2 Mk. 50 Pfg.
(ohne Rücksicht auf die Personenzahl)
IV. Bom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (inkl. Schiffgasse) . . 1 Mk. 50 Pfg.
8) darüber hinans ..2 Mk. — Pfg.
(ohne Rücksicht auf Lre Personenzahl)
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur Schiffgasse.1 Mk. 50 Pfg.
8) dabüber hinaus. 2 Mk. — Pfg.
(ohne Rücksicht auf die Personenzahl)
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, ües Sahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestatteL für
I. Kielboote II. Grönlnnder III. einrudrige IV. zweirudrige
Auslegerboote AnslegerbooLe
fiir 1 Stunde —.80 Mk. —.60 Mk. l'Mk. 1.50 Mk.
sür sts Tag 3.- Mk. 2.50 Mk. — —
sür 1 Tag 5.- Mk 4.— Mk. — —
Mit Segel 20 Pfg. Zuschwg für die Stunde.
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer ooigen
Taxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.
Z 4. Für Fahrten zu Schloßbeleuchtungen gelten folgende Taxen:
Einruderer für 3 Personen ... 3 Mk.
Zweiruderer für 4 Personen ... 4 Mk.
für jede weitere Person .... 1 Mk. mehr.
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I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarkt-
plntz an der Neckarmünzgasse nach Ler Hirschgasse (oder
unrgekehrt)
з) für eine erwachsene Person.10 Pfg.
d) für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in
Gemäßheit Les Z 5 taxfrei zu befördern ist) . . . . 5 Pfg.
c) für einen Hund . ... 3 Pfg.
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
и) für eine erwachsene Perfon ........ 6 Pfg.
d) für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in
Gemäßheit Les § 5 taxfrei zu Lefördern ist) , . . . 3 Pfg.
c) für einen Hund.. 2 Pfg.
§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eineS
Schiffers werden folgende Taxen festgesetzt:
I. VonderSchlierbacherFähre
1) bis zum Karlstor: bis zu 10 Personen ... 2 Mk. — Pfg.
jede weitere Person außevdem.— Mk. 20 Pfg.
2) 'bis zur inneren Stadt einschließlich Ler Schiffgasse 3 Mk. — Pfg.
jede weitere Person außerdem.— Mk. 20 Pfg.
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . 3 Mk. 50 Pfg.
jede weitere Person autzerdem ..... — Mk. 20 Pfg.
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder
Stiftsmühle
1) bis zum Karlstor.1 Mk. 50 Pfg.
2) bis zur inneren Stadt inkl. Schiffgasse ... 2 Mk. 50 Pfg.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf Lie Personen-
zahl).3 Mk. — Pfg.
III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlstor.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (einschl. der Schiffgafse) 2 Mk. — Pfg.
3) üarüber hinans.2 Mk. 50 Pfg.
(ohne Rücksicht auf die Personenzahl)
IV. Bom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (inkl. Schiffgasse) . . 1 Mk. 50 Pfg.
8) darüber hinans ..2 Mk. — Pfg.
(ohne Rücksicht auf Lre Personenzahl)
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur Schiffgasse.1 Mk. 50 Pfg.
8) dabüber hinaus. 2 Mk. — Pfg.
(ohne Rücksicht auf die Personenzahl)
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, ües Sahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestatteL für
I. Kielboote II. Grönlnnder III. einrudrige IV. zweirudrige
Auslegerboote AnslegerbooLe
fiir 1 Stunde —.80 Mk. —.60 Mk. l'Mk. 1.50 Mk.
sür sts Tag 3.- Mk. 2.50 Mk. — —
sür 1 Tag 5.- Mk 4.— Mk. — —
Mit Segel 20 Pfg. Zuschwg für die Stunde.
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer ooigen
Taxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.
Z 4. Für Fahrten zu Schloßbeleuchtungen gelten folgende Taxen:
Einruderer für 3 Personen ... 3 Mk.
Zweiruderer für 4 Personen ... 4 Mk.
für jede weitere Person .... 1 Mk. mehr.
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