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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0685
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625

I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarkt-
plntz an der Neckarmünzgasse nach Ler Hirschgasse (oder

unrgekehrt)

з) für eine erwachsene Person.10 Pfg.

d) für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in

Gemäßheit Les Z 5 taxfrei zu befördern ist) . . . . 5 Pfg.

c) für einen Hund . ... 3 Pfg.

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus

и) für eine erwachsene Perfon ........ 6 Pfg.

d) für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in

Gemäßheit Les § 5 taxfrei zu Lefördern ist) , . . . 3 Pfg.

c) für einen Hund.. 2 Pfg.

§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eineS
Schiffers werden folgende Taxen festgesetzt:

I. VonderSchlierbacherFähre

1) bis zum Karlstor: bis zu 10 Personen ... 2 Mk. — Pfg.

jede weitere Person außevdem.— Mk. 20 Pfg.

2) 'bis zur inneren Stadt einschließlich Ler Schiffgasse 3 Mk. — Pfg.

jede weitere Person außerdem.— Mk. 20 Pfg.

3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . 3 Mk. 50 Pfg.

jede weitere Person autzerdem ..... — Mk. 20 Pfg.

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder

Stiftsmühle

1) bis zum Karlstor.1 Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt inkl. Schiffgasse ... 2 Mk. 50 Pfg.

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf Lie Personen-

zahl).3 Mk. — Pfg.

III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum Karlstor.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (einschl. der Schiffgafse) 2 Mk. — Pfg.

3) üarüber hinans.2 Mk. 50 Pfg.

(ohne Rücksicht auf die Personenzahl)

IV. Bom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (inkl. Schiffgasse) . . 1 Mk. 50 Pfg.

8) darüber hinans ..2 Mk. — Pfg.

(ohne Rücksicht auf Lre Personenzahl)

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreikönigstraße.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur Schiffgasse.1 Mk. 50 Pfg.

8) dabüber hinaus. 2 Mk. — Pfg.

(ohne Rücksicht auf die Personenzahl)

§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, ües Sahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestatteL für

I. Kielboote II. Grönlnnder III. einrudrige IV. zweirudrige

Auslegerboote AnslegerbooLe

fiir 1 Stunde —.80 Mk. —.60 Mk. l'Mk. 1.50 Mk.

sür sts Tag 3.- Mk. 2.50 Mk. — —

sür 1 Tag 5.- Mk 4.— Mk. — —

Mit Segel 20 Pfg. Zuschwg für die Stunde.

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer ooigen
Taxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.

Z 4. Für Fahrten zu Schloßbeleuchtungen gelten folgende Taxen:
Einruderer für 3 Personen ... 3 Mk.

Zweiruderer für 4 Personen ... 4 Mk.

für jede weitere Person .... 1 Mk. mehr.

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