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mrderen Bauhöfen, von Wevften und Ziegeleien, sowie 'bei Bauten aller Art
sind ausnahmsweise auch an Sonntagen und geboteuen Fefttagen in solgen-
den Fällen zulässig:
1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern au Sonn- und Festtagen nach
§ 105 b Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung gestattet ist;
2. wenn die Arbeiten den in H 105 c Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 der Gewerbe-
Ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder
3. wenn sie zu Lenjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemätz b 105 ck
bis 105 t der Gewerbeordnung durch Beschlutz des Bundesrats oder durch
Berfügrmg der höheren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschästigung
von Arbeitern an Sonn- und Feicrtagen zugelassen ist.
Jedoch darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigeführt werden.
ß 3. Arbeiten im Handelsgewerbe. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten im Handelsgewerbe (H 1 Zisf. 1 dieser Verordnung)
fällt autzer dem nach § 41 a der Gewerbe-Ordnung untersagten Gewerbebe-
triebe in offenen Verkaufsstellen und dem nach ^ 55 u der Gewerbe-Ordnung
verbotenen Wandergewerbebetriebe (8 55 Abs. i Ziff. 1 bis 3 der Gewerbe-
Ordnung) und dem am Wohn- und Niederlassungsorte auf öffentlichen We-
gen, Stratzen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu
Haus stattfindenden Gewerbebetriebe (§ 42 b der Gewerbe-Ordnung, ambu-
lantes Gewerbe):
1. Die Abhaltung von Messen und Märkten; jedoch kann das Bezirks-
amt für Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltuug einer Messe, eines
Jahr- oder Spezialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottes-
dienstes an gestatten;
2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtunge:n
3. Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaufsstellen
so lange der Gewerbebetrieb in dsnselben nach ß 41a der Gew.-Ordg. unterfagt
ist und außerdem auch während des vormittägigen Hauptgottesdienstes.
Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende
öffentliche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:
a) während des ganzen Tages üer Verkauf von Arzneimitteln in Apo-
theken;
b) frühestens vom Schlusfe des vormittägigen Hauptgottesdienstes an
das nach Z 56 a. der Gewerbe-Ordnung durch die untere -Verwaltungsbehörde
zugelassene Feilbieten und Ankanfen von Gegenständen, insbesondere von
Obft nnd anderen Etzwaren, auf öffentlichen Wegen, Straßen un-d Plätzen
odrr an anderen öffentlichen Orten und von Haus zu Haus;
c) bei der Durchfahrt von Zügen das Fetlbieten frischer Lebensmittel
auf den Eisenbahnstationen;
ck) das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfniffe Ler
Bevölkerung erforderlich ist (§ 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung), insbe-
sondere das Herumtragen der betreffenden Lebensbedürfnisse in die Häuser
der Kunden, während derjenigen Stunden der Sonntage nnd gebotenen Fest-
tage, für wÄche nach § 105 e Abf. 1 der Gewerbc-Ordnung Ausnahmen vom
Verbote der Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zuge-
laffen sind.
Durch ortspolizeiliche Vorschrist*) kann das öffentliche Auslegen und Aus-
hängen der Waren an Verkaufsstellen (Absatz 1 Ziff. 3) in weiterem Umsang
gestattet werden.
§ 4. Arbeitendes öffentlichen Vcrkehrs. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (§ 1
Ziff. 1 Liefer Verordnung) fällt auch die auf öffentlichen Stratzen stattfin-
*) Siehe ortspol. Vorschrist vom 13. Juli 1907 (Seite «51).
mrderen Bauhöfen, von Wevften und Ziegeleien, sowie 'bei Bauten aller Art
sind ausnahmsweise auch an Sonntagen und geboteuen Fefttagen in solgen-
den Fällen zulässig:
1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern au Sonn- und Festtagen nach
§ 105 b Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung gestattet ist;
2. wenn die Arbeiten den in H 105 c Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 der Gewerbe-
Ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder
3. wenn sie zu Lenjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemätz b 105 ck
bis 105 t der Gewerbeordnung durch Beschlutz des Bundesrats oder durch
Berfügrmg der höheren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschästigung
von Arbeitern an Sonn- und Feicrtagen zugelassen ist.
Jedoch darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigeführt werden.
ß 3. Arbeiten im Handelsgewerbe. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten im Handelsgewerbe (H 1 Zisf. 1 dieser Verordnung)
fällt autzer dem nach § 41 a der Gewerbe-Ordnung untersagten Gewerbebe-
triebe in offenen Verkaufsstellen und dem nach ^ 55 u der Gewerbe-Ordnung
verbotenen Wandergewerbebetriebe (8 55 Abs. i Ziff. 1 bis 3 der Gewerbe-
Ordnung) und dem am Wohn- und Niederlassungsorte auf öffentlichen We-
gen, Stratzen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu
Haus stattfindenden Gewerbebetriebe (§ 42 b der Gewerbe-Ordnung, ambu-
lantes Gewerbe):
1. Die Abhaltung von Messen und Märkten; jedoch kann das Bezirks-
amt für Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltuug einer Messe, eines
Jahr- oder Spezialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottes-
dienstes an gestatten;
2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtunge:n
3. Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaufsstellen
so lange der Gewerbebetrieb in dsnselben nach ß 41a der Gew.-Ordg. unterfagt
ist und außerdem auch während des vormittägigen Hauptgottesdienstes.
Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende
öffentliche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:
a) während des ganzen Tages üer Verkauf von Arzneimitteln in Apo-
theken;
b) frühestens vom Schlusfe des vormittägigen Hauptgottesdienstes an
das nach Z 56 a. der Gewerbe-Ordnung durch die untere -Verwaltungsbehörde
zugelassene Feilbieten und Ankanfen von Gegenständen, insbesondere von
Obft nnd anderen Etzwaren, auf öffentlichen Wegen, Straßen un-d Plätzen
odrr an anderen öffentlichen Orten und von Haus zu Haus;
c) bei der Durchfahrt von Zügen das Fetlbieten frischer Lebensmittel
auf den Eisenbahnstationen;
ck) das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfniffe Ler
Bevölkerung erforderlich ist (§ 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung), insbe-
sondere das Herumtragen der betreffenden Lebensbedürfnisse in die Häuser
der Kunden, während derjenigen Stunden der Sonntage nnd gebotenen Fest-
tage, für wÄche nach § 105 e Abf. 1 der Gewerbc-Ordnung Ausnahmen vom
Verbote der Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zuge-
laffen sind.
Durch ortspolizeiliche Vorschrist*) kann das öffentliche Auslegen und Aus-
hängen der Waren an Verkaufsstellen (Absatz 1 Ziff. 3) in weiterem Umsang
gestattet werden.
§ 4. Arbeitendes öffentlichen Vcrkehrs. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (§ 1
Ziff. 1 Liefer Verordnung) fällt auch die auf öffentlichen Stratzen stattfin-
*) Siehe ortspol. Vorschrist vom 13. Juli 1907 (Seite «51).