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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0714
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654

Wenn fie bei Abschlutz des ArLeitsvcrtrages den Arbeitgeber durch
Vorzcigung fatscher oder verfälschter Arbeitsüüchcr oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Jrrtum berseht haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines VetrugeZ oder eines liederlichen Lebenswandels sich schnldig
machen;

3. wenn sie die Abbeit unbesugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpslichtungen nachzukommen be.
harrlich verweigern;

4. wenn sie die Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;

5. wenn sie sich Tätlichkeiten odec grobe Beleidigungen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Fämilienangehörigen des
Arbeitgcbcrs oder seiner Vertrcter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer vorsählichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eincs Mitarbeiters sich schuldig
machen;

7. wenn sic Familicnangehörige dcs Arbcitgebers oder seiner Vertreter
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten odcr mit Familienange-
hörigcn des Arbeitgebers oder sciner Vertreter Handlungen begehen,
wclche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstotzen;

8. wcnn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit emer abschrccken-
den Krankheit behastet 'sind.

Jn den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zu-
lässia, wenn die zu Grunde liegendcn Tatsachen Lem Arbeitgeber länger als
eine Woche bekannt sind.

Jnwiesern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen cin
Anspruch aus Entschädiguug zustehe, itz nach dem Jnhalt des Vertrages und
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschristen zu beurteilen.

K 124. Vor Ablaus der vertragsmätzigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilsen Lie Arbeit verlassen:

1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unsähig werden;

2. wenn der Arbeitgebcr oder seine Vertreter sich Tätlichkeitcn oder grobe
Bcleidigungen gcgen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigcn
zu Schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige
dersclben die Arbeiter oder dcren Familienangehörige zu Handlungen
verleiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen
begehen, welche wider die Gesetze oder die guten isitten laufen;

4. wenn Ler Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht sür ihre ausreichende
Beschästigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorterlun-
gen gegen sie schuldig gemacht.

5. wenn Ler Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erwerslichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Aröertsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der
Arbeit nicht mehr zuläfsig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Ar-
beiter länger als eine Woche bekannt sind.

§ 124 a. Außer den rn 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder
der beiden Teile aus wichtig'en Gründen vor Ablaus der vertragsmätzigen
Zeit und ohne Jnnehaltung einer Kündigmrgssrist die Aufhebung des Ar-
beitsverhältnrsses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wocheu,
oder weun eine längere als vierzehntägige Kündigungssrrst vereinbart rst.

§ 124 b. Hat ern Geselle oder Gehilse rechtswiürig die Arbeit ver-
lassen, so kann der Arbertgeber als Entschädigrrng sür den Tag des Vertrags-
bruchs und jeden solgenden Tag der vertragsmätzigen oder gesetzlichen Ar-
beitszeit, höch-stens abcr sür eine Woche, Len Betrag des ortsüölichen Tage-
lohnes (§8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Ge-
 
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