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H 12^e. Bei bccrbsichLigtem Uebertritt zu einem nnbern Getverbe oder
Beruf ist schristliche Ertlärun-g bes Lehrlings, bez-w. seines gesetzlichen Ver-
treiers, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe Ler Er-
klärung gilt das LehrverhLltnis als ausgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auflösung üarf Ler Lehrltng in Lemselben Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt
werden.
§ 127t v. §. Höhe der Entschädigungsansprüche.
§ 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.
b) Besondere Bestimmungen für Handwerker.
Z 129. Boraussetzungen der Befugnis zur Anleitun-g von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:
Vollendung des 24. Lebensjahrs,
Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen Ler Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werl-
meister.
§ 129u—130. Wesondere Westimmungen für Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereimgt sind, und für Lehrherren,
welche einer Jnnung an-gehören.
§ 130u. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Iahre.
§ 131. Nach Ablauf der Lehczeit kann Ler Lehrling sich der Gesellen-
prüfung unterziehen.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.
§ 131u. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
Z 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert,
Beschaffenheit und Behandlung der Rohmaterialien.
§ 131e—132u. Anmeldung und Versahren.
c) M e i ste r t i te l.
Z 133. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129) und die Meister-
prüfung bestanden hal-en.
Zu letzterer find fie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens
8 Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Die
A-bnahme der Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, welche aus
einem Botsihenden und 4 Beisttzern beftehen.
IV. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Berkaufsstell?«.
§ 139c. Jn offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörendsn Schreib-
stuben (Kontore) und Lagerräumen ist Len Gehilfen, Lehrlingen und Ar-
beitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
Jn Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als
zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufs-
ftellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden,
für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann
Liefe Ruhezeit durch Ortsftatut vorgeschrieben werden.
Jnnerhalb Ler Arbeitszeit muß den Gehikfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemessene Mittag-spaufe -gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter, Lie ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle ent--
haltenden Gebäudes einnehmen, muß diefe Pause mindesten-s ein und eine
halbe Stunde ^betragen.
§ 1396. Die Bestimmungen des 8 139c finden keiue Anwendun-g:
1. auf Arbeiten, Lie zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden müssen,
H 12^e. Bei bccrbsichLigtem Uebertritt zu einem nnbern Getverbe oder
Beruf ist schristliche Ertlärun-g bes Lehrlings, bez-w. seines gesetzlichen Ver-
treiers, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe Ler Er-
klärung gilt das LehrverhLltnis als ausgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auflösung üarf Ler Lehrltng in Lemselben Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt
werden.
§ 127t v. §. Höhe der Entschädigungsansprüche.
§ 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.
b) Besondere Bestimmungen für Handwerker.
Z 129. Boraussetzungen der Befugnis zur Anleitun-g von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:
Vollendung des 24. Lebensjahrs,
Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen Ler Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werl-
meister.
§ 129u—130. Wesondere Westimmungen für Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereimgt sind, und für Lehrherren,
welche einer Jnnung an-gehören.
§ 130u. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Iahre.
§ 131. Nach Ablauf der Lehczeit kann Ler Lehrling sich der Gesellen-
prüfung unterziehen.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.
§ 131u. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
Z 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert,
Beschaffenheit und Behandlung der Rohmaterialien.
§ 131e—132u. Anmeldung und Versahren.
c) M e i ste r t i te l.
Z 133. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129) und die Meister-
prüfung bestanden hal-en.
Zu letzterer find fie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens
8 Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Die
A-bnahme der Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, welche aus
einem Botsihenden und 4 Beisttzern beftehen.
IV. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Berkaufsstell?«.
§ 139c. Jn offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörendsn Schreib-
stuben (Kontore) und Lagerräumen ist Len Gehilfen, Lehrlingen und Ar-
beitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
Jn Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als
zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufs-
ftellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden,
für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann
Liefe Ruhezeit durch Ortsftatut vorgeschrieben werden.
Jnnerhalb Ler Arbeitszeit muß den Gehikfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemessene Mittag-spaufe -gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter, Lie ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle ent--
haltenden Gebäudes einnehmen, muß diefe Pause mindesten-s ein und eine
halbe Stunde ^betragen.
§ 1396. Die Bestimmungen des 8 139c finden keiue Anwendun-g:
1. auf Arbeiten, Lie zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden müssen,