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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0725
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665

8. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge
und Eintrittsgelder (Z 2 Abs. 1 Ziffer 4, ZZ 63a, 54 Abs. 2 Ziff 2,
65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),

6. über die Ansprüche, welchs auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.

Ziffer 3.

Ausnahmen von der Zuständigkeit.

Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbegerichts sind:

I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche sür den Fall be-
dungen ist, datz der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;

II. Streitigkeiten der in § 3 Zisf. 1—6 bezeichneten Art zwischen:

3) Mitgliedern der Jnnungen (§ 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (Z 81a Ziff. 4 ebenda),
b) Mitgliedern solcher Jnnungen, für welche ein Schiedsgencht in
Gemäßheit des § 815 Zifs. 4 nnd ZZ 61 bis 91b der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.

Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen für
Streitigkeiten dsr Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsge-
schäften, sowie der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschästigt sind.

Ziffer 4.

Tätigkeit des Gewerbegerichts als Eimgungsamt.

Einigungsamt.

Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.

Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von Leiden Teilen erfolgt
und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter besteüen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte beauftragt werdcn.

Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensiabr vollendet haben. iich im Besitze der üürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen bes'chränkt sinv.

Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.

Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als
drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zabl von Vertretern
zulassen.

Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachten sind, entscheidet
das Einigungsamt nach freiem Ermessen, :edoch werden der Rsgel nach die-
jenigen Personen als genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben,
welche von dein anderen Teile als solche ausdrücklich oder sftllschweigend an-
erkannt werden.

Erfolgt die Anrufung nur von einer Leite, so soll der Vorsttzende dem
anderen Teile oder dessen Stellvertretern oder Beaustragten Kenntnis ge-
ben und zugleich nach Möglichkert dahin wirken. daß auch dieser Teil sich zur
Anrufung des Einigungsamtes bereit ftndet.

Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkciten der in
Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten An auf die Anrufung des Einigungsamtes hin-
 
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