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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0740
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680

der Kasse eincs nnderen Bundesstaates oder eines ansländischen Staates erhal-
ten, diese Bezüge zur Gemeindsbesteuernng anzumelden.

Zuwiderhandlunaen gegen diess Meldepflicht wcrden vom Bürgermeisteramt
an Geld bis zu 30 Mk. bcstraft.

Nuszug ÄUS dem Gefth übrr das Postweftn drs
deuljchrn Urichrs vom 28. Oktoder 1871.

Abfchnitt IV. Strafbeftimumngen.

Z 27. Mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos, jedoch niemals
unter einer Geldstrafe von Einem Taler, wird bestraft:

1. wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der M 1 und 2
zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlnng befördert oder
verschickt; ersolgt die Beförderung in versiegelten, zugenähten odec sonst
verschlossenen Paketen, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, weun
er den verbotwidrigen Jnhalt des Pakets zu erkennen vermochte;

2. wer nch zu einer portopflichtigen ^endung einer, von der Entrichtuvg
des Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine solche Sendung in
eine andere verpackt, welche bei Änwendung einer vorgeschriebenen Be-
zeichnung portofrei befördert wird;

3. wer Poftwertzeichen nach ihrer Entwertung zur Frankierung einer Sendung
benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugctretener Vertilgung dcs
Entwertungszeichens eine hürtere Strafe verwirkt ist, wird nach den all-
gemeinen Strafgesetzen beurteilt;

4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem
Postbeamten oder Postillion zur Mituahme übergibt.

Jn den unter Nr. 2 und 3 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Eiu-
lieferung der Sendung zur Post verwirkt.

K 28. Jm ersten Rückfalle wird die Strafe verdoppelt und bei fernercn
Rückfällen aus das Vierfache erhöht.

Jm Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der im
H 27 bezeichneten Desraudation vom Gericht oder im Verwaltungswege bestraft
worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere Strafe
nur teilweise verbüßt, oder ganz oder tcilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausge-
schlossen, wenn seit dsr Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur
Begchung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

8 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des 8 27 das Porto, welches
für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, gezahlt
werden. Jn dem Falle des tz 27 unter Nr. 1 haften der Absender und der Be-
förderer für das Porto solidarisch.

tz 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation ent-
decken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder andere Sachen, welche
Gegenstand der Uebertrctung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder
teilweise zurückzuhalten, bis entweder die defräudierten Postgefälle, die Geldstrafe
und die Kosten gezahlt oder durch Kaution sichergestellt sind.

Gesetz, betr. einige AenderuAgen von Beftimmnngeu über das Pvftwefen

vom 20. Dezember 1899.

Artikel 3.

Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Befördsrung oder Verteilung
von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der
Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom 1. April 1900 ab nicht
betrieben werden.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Abgesehen von den bezeichneten Anstalten ist die gewerbsmäßige oder nicht
gewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen politischen Zeitungen innerhalb
der Gemeindegrenzen eines Ortes, insbesondere auch wenn sie durch die Post oder
durch Expreßboten dorthin befördert wurden, jedermann gestatret, auch an Sonn-
und Feiertagen während der Stunden, in denen die Kaiserliche Post bestellt.
 
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