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Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft [Hrsg.]
Die Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft 1883/1908 — Berlin, [1908]

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https://doi.org/10.11588/diglit.23841#0019
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daß ihre Tätigkeit zu ungesunder Überproduktion, oder bei veränderter Geschäftslage eventuell
zu Schwierigkeiten führte. In neutralen Ländern errichtete Banken eigenen Charakters vermoch-
ten speziell für auswärtige Unternehmungen nutzbringend zu wirken. Bei der Gesetzgebung
ihres Staates freier in der Bewegung, sind sie zur Durchführung größerer Transaktionen ebenso
qualifiziert wie zur kaufmännischen Kontrolle der aus diesen hervorgehenden Betriebe.

Sie reihen sich damit einer für erfolgreiche Unternehmergeschäfte weiter unumgänglichen
Organisation ein, die so umfassend sein muß, daß sie erlaubt, alle affiliierten oder nahestehenden
Unternehmungen ohne Gefährdung der Sicherheit und des finanziellen Ergebnisses zu überwachen
und zu leiten. Besondere, mit den befreundeten Finanzinstituten sowohl wie mit dem Stamm-
hause enge Fühlung haltende Gesellschaften finden ihre Aufgabe im Bau, Betrieb und der Ad-
ministration elektrischer Bahnanlagen, denen sich nicht selten die Stromlieferung für anderweitigen
Verbrauch gesellt. Sie befassen sich ferner mit der Errichtung und Beaufsichtigung von Elektri-
zitätswerken, die, soweit ihnen kleinere Konsumgebiete angehören, meist einer gewissen Zeit
bedürfen, um rentabel zu arbeiten. Durch angemessene Zentralisierung der Verwaltung und
vorteilhafte Beschaffung der Betriebsmittel sind sie in der Lage, auch Kreisen weniger vermö-
gender Abnehmer Elektrizität in wirtschaftlich befriedigender Weise zur Verfügung zu stellen. Aus
den so geschaffenen, weitverzweigten Beziehungen der Starkstromtechnik entstanden dann
gelegentlich Vereinigungen zu dem Zweck, gemeinsame Interessen verschiedenen Ursprungs auf
ein Objekt zu konzentrieren. Auch das darf wenigstens zum Teil als wertvolle Konsequenz der
Unternehmertätigkeit bemerkt werden.

Voraussetzung für diese warnächstdem eine im großen wie in allen Einzelheiten straff und ein-
heitlich geregelte Fabrikation. Sie muß die Zersplitterung ertragen können, welche die Herstellung
 
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