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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 6.1888

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Nr. 6
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Saupp, ...: Praktische Rathschläge für Pfarrer bei Kirchbauten, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.15864#0067

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63

kann, wenn er aufrichtig ist, nicht im voraus
versprechen: um diesen oder jenen Preis
stelle ich die Kirche her. Das richtet sich
vielmehr nach den örtlichen Verhältnissen.
Es ist sehr zu empfehlen, daß der Pfarrer
selber die nöthigen Notizen sammelt und sie
dem Architekten vorlegt. Vor allem kommt
in Betracht das Material, namentlich der
Baustein. Da gilt es zu erforschen,
welcher sich ani besten eignen wird, ob Werk-
stein oder Tuffstein, Sandstein oder Backstein,
und woher und wie der Baustein am besten
zu beziehen ist. Unter Umständen muß auch
untersucht werden, ob der Stein wirklich
brauchbar ist, z. B. die nötige Festigkeit und
Tragkraft hat. Dann ist zu berechnen, wie
hoch der Fuhrlohn zu stehen kommt, und zu
beachten, ob der zu verwendende Stein schwer
oder leicht zu bearbeiten und zu behauen ist.
Man ziehe da zuverlässige Handwerksleute
zu Rathe. Der Architekt soll wissen, a) was
ein Kubikmeter, auf den Platz geliefert, kostet,
t>) wie hoch ein Kubikmeter roh zu verar-
beiten kommt, c) welches die üblichen Stein-
hanerlöhne sind. Ebenso sollte mitgetheilt
werden, wie weit her und etwa zu welchem
Preis Kalk und Sand, Ziegel rc. am besten
zu beziehen sind; ferner, was für Bauholz
zu haben ist und wie thener, ob die Beschaff-
ung viel oder wenig Fuhrlohn erfordert?
Derartige Preise sind oft sehr verschieden,
und der Architekt braucht diese Notizen, wenn
er den Kostenvoranschlag gewissenhaft fer-
tigen soll.

Dem Pfarrer liegt auch ob, bei Zeiten die
Genehmigung und Konzession zum Bau cin-
zuholen beim bischöflichen Ordinariat und
Kirchenrat, und die polizeiliche Konzession
beim Oberamt.

5. Vergebung der Bau arbeiten.
Wenn vorher genaue Notizen über die Preis-
verhältnisse gemacht worden sind und der
Kostenvoranschlag auf Grund derselben ge-
wissenhaft ausgearbeitet ist, dann kann die
Submission und Verakkordierung keine großen
Ueberrafchungen bringen. Man gebe die Ar-
beiten nur an solche Unternehmer, die nach
geschäftlicher Tüchtigkeit wie nach Vermögens-
verhältnissen wohl legitimiert sind und gute
Bürgen zur Garantie beibringen. Die Unter-
nehmer sind auf die allgemeinen und auf die
aufgestellten besonderen Banbedingnngen, die
sie vorher einsehen können, streng zu ver-
pflichten, und mit jedem Unternehmer sind
möglichst genaue, doppelt ausgeführte, schrift-
liche Verträge abzuschließen, in welchen die
zu leistende Arbeit, die Akkordfumme, das Ma-
terial, der Termin, die auf Uebertretnng der
Bedingungen gesetzte Konventionalstrafe scharf

fixiert sind. Diese Urkunden werden vom Stif-
tnngsrath, Architekten und dem Unternehmer
unterzeichnet. Man mache die Bedingungen so
billig als möglich, dann aber bestehe man fest
auf Einhaltung derselben. Sonst muß noth-
wendig Unordnung einreißen. — Ist so der
Unternehmer gebunden und weiß er, daß ein
Abweichen von den Verträgen und Beding-
ungen nicht geduldet wird und daß Ausflüchte
nichts nützen, dann wird er wohl oder übel
sich darnach richten. Falls nicht vorschrifts-
mäßig gearbeitet oder der Termin nicht ein-
gehalten wird, so geben die Bedingungen das
Recht, durch andere Handwerker auf Kosten
des Unternehmers die Arbeit Herstellen zu
lassen. Ergiebt es sich, daß im Lauf des
Bauwesens A c n d e r n n g e n nothwendig oder
wünschenswerth sind, so sollen diese wieder
schriftlich genau geregelt und fixiert und in
gleicher Weise unterzeichnet werden.

6. Bauleitung. Der Bauführer hat
darüber zu wachen, daß Plan und Zeich-
nungen getreu ausgeführt und die Akkords-
bedingungen genau beobachtet werden; über-
dies hat er die Ausmaße und Zahlungsan-
weisungen und überhaupt das Rechnungswesen
zu besorgen und die Ordnung im Bauwesen
aufrecht zu erhalten. Demnach hat auch er
einen wichtigen verantwortungsvollen Posten,
und es hängt viel von seiner Tüchtigkeit ab.
Bei der Bestellung desselben wird man am
besten sich ins Einvernehmen setzen mit dem
Architekten, dem er in seiner Amtsführung
untergeordnet und verantwortlich ist. Nament-
lich muß darauf gedrungen werden, daß der
Bauführer die geschehenen Arbeitsleistungen
genau kontroliert und aufnimmt und die
Meßurkunden darüber anfertigt, um dann
auf Grund derselben die Zahlungsanweisun-
gen zu machen.

In technischen Fragen soll der Bauführer
so viel Kenntnis und Gewandtheit haben,
daß er in manchen Fällen, die der Architekt
nicht voraussehen kann, sich selbst zu helfen
und die Entscheidung zu geben vermag. In
allen wichtigen Fragen aber soll er sich um
Aufschluß an den Architekten wenden und
nichts eigenmächtig unternehmen. Hat er be-
gründete Zweifel und Bedenken gegen die
Anweisungen und Maßregeln des Architekten,
dann muß eine Verständigung mit demselben
und unter Umständen auch mit dem Stif-
tungsrath eintreten. — Die Baubedingungen
hat der Bauführer unnachsichtlich zu hand-
haben und stets im Interesse des Baues
bezw. deS Bauherrn, nicht in dem der Unter-
nehmer jit wirken. Auch mit den: Bauführer
soll ein Vertrag über seine Pflichten und
Rechte und über die zu erwartenden Maß-
regeln im Fall der Nichteinhaltung derselbe,!
 
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