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Allgemeines kritisches Archiv — 2.1777

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Zweyten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22475#0310
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noch einmal so lange Zeit beobachtet werden.
Vor zwölf, und nach siebenzig Jahren hak kei-
ne Verbindlichkeit zum Fasten statt,- auch fal-
let dieses bey einer schwängern Frau weg, wenn
das Kind lebet. — Herr Th. hak dieses mit
einer Vorrede begleitet, in welcher billig auch
die Frage untersucht wird, aus welchen Quel-
len diese Kirchengesetze von ihren Urhebern ge-
nommen worden. Zuerst nennet er das ins
c^nomLUM ^>0nn6cmm. Daran zweifeln wir
sehr. Die Gesetze sind nicht allein viel alter,
denn Gratians Decret; sondern sie haben auch
keine Spuren davon in sich. Niemals wird
eines altern Canons gedacht. Der Papst
kommt nicht einmal vor und überall sind nur
bürgerliche Obrigkeiten Richter in kirchlichen
Handeln. Aeltere isländische oder bürgerliche,
und dänische und norwegische Kirchengesetze
sind wol richtiger angegeben. Da die Dänen
und Norweger gewiß durch deutsche oder fräns
kische Glaubensboren das Christenthum em-
pfangen; so sollen wol die ältern Kirchen-
ordnungen dieser Nation mit unter die
Quellen gesezt werden, welches eine nähere
Vergleichung ausweisen würde. Das an-
gehängte Wörterbuch isländischer Wörter »st
ein neuer Beitrag zur Geschichte der nor-
dischen Sprachen.
t.Tvtt-gel. Anj. 2«. Stücks
 
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