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Allgemeines kritisches Archiv — 4.1777

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Vierten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22477#0122
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den, weit weder nach den römischen noch kano-
nischen und allgemeinen teutschen Gesetzen ein
Gericht für behörig besetzt angenommen werden
kann, wenn der Richter allein gegenwärtig ist.
XXX. Heuriges Tages braucht eine
Weibsperson, wofern an einem Orr nicht ein
anderes eingeführer worden, eben nicht unmit-
telbar von dem Landesherrn die Adoption, wel-
che sie vornimmt, bestätigen zu lasten, sondern
es kann diese auch von jeder Obrigkeit gültig
vorgenommen werden. Der Entscheidungs-
grund ist: daß Kayser Leo in derNov XXXII.
allen sowol Manns-als Weibspersonen, unter
Bestätigung jedes Orrs Obrigkeit, ohne daß da-
zu die kayserliche Einwilligung nörhig wäre, eine
Adoption vorzunehmen, ausdrücklich verstärket
habe. Denn obgleich die Leonischen Novellen
bey uns in Teurschland nicht einführet worden,
so feyen dennoch die in gedachter Novelle 27 an-
geführte Gründe so beschaffen, daß sie auf die
Verfassung Teurfchlands schicklicher wären, als
die, welche Kayfer Justinian bey der den Weibs-
personen untersagten Adoption angegeben habe,
als welche bloß darin bestünden, daß sie nach dem
römischen Recht keine väterliche Gewalt durch
die Adoption erlangen könnten. Ueberdieö sey
die Bestätigung der Adoption eine Handlung der
freywilligen Gerichtsbarkeit, die sonst vor jeder
Obrigkeit verrichtet werden könne.— Bey ver-
schiedenen Rechtfällen, wenn auch Zweifels-
rmd Eütscherdungsgründe beygefügc sind, hat
der
 
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