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Allgemeines kritisches Archiv — 4.1777

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Vierten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22477#0219
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ben können, indem der Verfasser selbst einräu,
met, daß dergleichen bey den Römern eigent-
lich nicht statt gehabt. Unter der vermischten
versteht er die Erbfolge, so durch eine Schen-
kung des Todes wegen bekommt und neuner sie
vermischt, weil eine solche Schenkung theils
von der Natur der Schenkungen, theils von
der Natur der Verträge etwas an sich habe.
Bey den Würknngen der römischen Erbfolge
macht der Hr. Verfasser den Unterschied unter
der ciireLia und 66mcommillaria, dahingegen
bey der deutschen Erbfolge das nöthige von der
gesetzlichen Erbfolge in Ansehung der Stamm-
güter sowol, als der erworbenen, der Succes-
sion der Ehegatten aus der Gemeinschaft der
Güther, der bedungenen Erbfolge vorgetragen
und sodann gezeigt wird, in wie weit das rö-
mische Recht von der Erbfolge angenommen,
und das deutsche von derselben beybehalten wor-
den. Den Beschluß macht die Lehre von der
Lehnfolge. Hier werden wieder verschiedene
Eintheilungen gemacht, und zuletzt auch das
nörhige von den Reichslehnen vorgetragen.
Dies ist der Plan, nach welchem der Hr. Ver-
fasser sein Lehrgebäude gebildet: feine Sätze hae
er hauptsächlich durch Gesetze selbst zu bewei-
sen gesucht, und auch hin und wieder einige
Schriftsteller angeführt.
Ienaische gel. Zeit- 4<>tes Stück.
 
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