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Allgemeines kritisches Archiv — 4.1777

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Vierten Bandes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22477#0460
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jede besonders abgehandelc worden. Im ersten
Beyrrage wird gezeigt, wie viel in der Rechte-
gelehrsamkeit und insonderheit im wutschen
Staats und Fürstenrechte auf richtig bestimmte
Grundsätze ankomme, und was selbst bloße Hy,
pothesen allenfalls für einen Werth haben. Die
folgenden Beyträge beschäftigen sich theils mir
der Regierungsform des wutschen Reichs über,
Haupt, und mit der Frage, was Rechtens fey,
wenn die drey Reichskollegien verschiednerMey-
nung und; rheils mit der Landeshoheit und der
Verfassung der besonder» tenrschen Staaten.
Insonderheit wird hier der Ursprung der Lan,
deshoheit und der Landstände naher erörtert,
und zum Theil mit Beyspielen erläutert, was
zwischen Ländern, wo Landstände sind, und an-
deren, die mehr nach Eigentumsrechte regiert
werden, für ein Unterschied sey; ungleichen, wie
sich die heutigen Länder zu den ehemaligen
Gauen verhalten; ob und wie weit den Land-
ständen ein Mitregierungsrecht beygelegk wer,
den könne; nach welchen Grundsätzen die kay,
/erlichen Reservatrechte und reichöstandische Re-
galien zu beurtheilen, und wie weit unter beys
den noch eine Art von Konkurrenz, besonders
auch in Ansehung der Moratorien und Bücher-
privilegien, statt finden könne; und was übri,
gens die Landeshoheit für eigne Bestimmungen
habe, so fern alle Reichsstände noch in einer ge-
meinsamen Verbindung und überdies in Sub-
ordination unter Kayser und Reich stehen, oder
so
 
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