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Allgemeines kritisches Archiv — 5.1777

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Fuenften Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22478#0025
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vmcigHs er ügrmgrii, einen Abdruck dieses
Scadlrecht- aus einer, auf der Herzog. Biblio-
thek zu Gorha befindlichen, Handschrift geliefert»
Diejenige/ welche bey der itzigen Ausgabe zum
Grund gelegt worden/ ist des darin herrfchenden
Dialekts und der Rechtschreibung, auch anderer
mitbegleitender Umstande wegen/ jener an einem
Aller von ungefähr ivO Jahren überlegen und
darf also ihre Bekanntmachung nicht als über-
fiüßig angesehen werden. In Rücksicht auf den
erstem Abdruck und die Weitlauftigkeit dieser
Statuten sind solche von dem Hn. Herausge-
ber, nicht so wie die vorstehenden Jlmischen,
mit Erläuterungen versehen, sondern ganz ohne
Anmerkungen gelassen worden. IV. Statuten
der Stadt Altstedt/ vom I. 1565. Von ei-
nem Orte, der schon vor i vLv Jahren sich durch
einen ansehnlichen Handel ausgezeichnet und
nachher geraume Zeit hindurch in der Würde
einer kayserl. Pfalzstadt geglanzt hak, lassen sich
allerdings auch viele bürgerliche Verhandlun-
gen gedenken, die durch Rechte und Gewohn-
heiten entschieden, und für die Zukunft zur
Nachahmung bemerkt worden sind. Eben da-
her rührt die ansehnliche Menge teutscher
Rechtöfätze in den alrstadtischen Statuten, von
welchen die wichtigsten in der vorausgeschickten
Nachricht S- 19?» angezeigt werden. V.
Stadrrecht der Stadt Wmterberg/ in der
Grafschaft Sponheim, vom I. izzi. Es ist
solches, wie sehr viele andere, in der Form eines
Pri-
 
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