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Allgemeines kritisches Archiv — 5.1777

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Fuenften Bandes Erstes Zweytes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22478#0330
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gleich zu erweisen, daß durch den Titel eines
Herrn an der Loyne, den L- Herrmann führte,
nicht etwa eine Prätension, oder auch nur das
jetzige Hessische Gebiet an der Leine, oder auch
das an der Lahn (S. VII. B- G. 4;) angedeu-
tet werde, und verräkh überhaupt, daß er die
Stärke der Satze, die Scheid in seinen Anmer-
kungen zu Mosers Slaarsrechte äussert, nicht
genau genug geprüfet habe. Im folgenden l V.
Bande will er alle Mainzisch-Hessische Lehen in
die Landgrafiich. Hessische Gewalt bringen, wo-
l>ey er den Ausdruck gebraucht: ,,Es folget aber
„ auch, daß es eine blosse Gütigkeit von den
„ glorwürdigen Regenten der Hessischen Staa-
„ ten gewesen fey, daß diese Maynz so lange in
,, dem Besitz seines rechtmässigen Eigenthums
„ gelassen haben, und um diesen Satz zu erwei-
sen , sucht er S. ioz aus einzelnen Fällen, in
welchen aber eme wirkliche Kaiserliche Begna-
digung vorhergegangen ist, ingleichen aus Lothrin-
gisch, Arelatischen Beispielen, die bekanntlich
hier nichts taugen, darznrhun, daß dieAllodral-
erben in Reichömannlehen, und also noch viel-
mehr in Mainzischen Mannlehen, den Rechten
nach, die Erbfolge haben. Dennoch gestehet er
S. 189, daß Sophia auf die Reichstehen kei-
nen Anspruch gemacht habe. Ali eben diesem
Orte giebt er zwar zu, daß Sophie sich durch
den Frieden vom Jahr 126s. ihres Anspruchs
auf Thüringen begeben habe, allein im VI. B.
S. 40 deutet er diesen Verzicht nur auf eine
Graf«
 
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