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Allgemeines kritisches Archiv — 6.1777

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Sechsten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22479#0151
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Der Lehnfolge und dem Adel Unachrge-
borner, durch erfolgte Che aber legitimirter,
Kinder scheint in Sachfen verschiedneö entgegen
zu stehen, welches der gelehrte Verf. völlig weg-
zuräumen, und über diese ganze Lehre mehr Licht
zu verbreiten sich bemüht. Außer dein alten
sächsischen Lehnrecht/ dem Sachsen-und Schwa-
benspiegel und dem langobardischen Lehnrecht,
deren Stellen so erklärt werden, daß sie den
Mantelkindern nichts benehmen, kommen ihnen
zuförderst einige alte sächsische Rechtssprüche zu
starren, welche bisher noch ungedruckt waren,
und davon die merkwürdigsten hier mitgetheilk
werden; diese betreffen meistens solche Falle,
da die Che gleich anfangs versprochen, aber erst
nach Erzielung einiger Kinder durch die Kopu-
lation vollzogen worden, wodurch das Herkom-
men zum Vortheil der Manrelkinder bestätigt
wird. Und ob wol die sächsischen Landstände
schon zu Zeiten Churf. Johann Friederichs auf
dem Landtage zu Zwickau angekragen haben, daß
durch ein Landesgesetz die Succeßion der Man-
telkinder abgeandert werden möchte, so ist doch
eine solche allgemeine Constitution nicht erfolgt,
und die nachfolgenden Verordnungen in Sach-
sen schließen nur solche von der Lehnfolge aus,
die von verdächtigen und leichtfertigen Perso-
nen außer der Ehe geboren werden; woraus
derVcrf.schließt, daß, wennsolcheKinderdurch
die nachfolgende Ehe legitimirt werden, welcher
Fall in der Verordnung gar nicht berührt wor-
I 4 den,
 
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