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SCH AUStÜELEltlN SCHM FTEN
irgend etwas den Interessen der Römer entgegen steht y. Die
Veranlassung des 2ten Dekrets, das eigentlich nichts Neues
enthält^ lag wohl nicht darin, dass die athenischen Behörden
die Privilegien der Schauspieler verletzt hatten, sondern
wahrscheinlich in der Umgestaltung des amphiktyonischen
Rathes durch die Römer.
Die gegebenen Privilegien wurden nicht allein den atheni-
schen Schauspielern, sondern den Schauspielern überhaupt
gegeben und es hatten die Bestimmungen der Amphiktyonen
offenbar für alle diejenigen Staaten bindende Kraft, die als
Mitglieder des Bundes dem Rath in Delphi, den ((Frömmsten
aller Hellenen)), für die religiösen Verhältnisse die Entschei-
dung zuerkannten. Das liegt in den allgemeinen Ausdrücken
des Dekrets ausgesprochen und wird auch durch andere in-
schriftliche Zeugnisse bewiesen ; unter diesen spricht am
Klarsten die Inschrift C. 7. Gr. 3067 Z. 17-19: ou; (nämlich
die Techniten) xxt Osot xxt xxt Txvvs; m-
^S^O)XOTS$ TT7)V TS XCuTäxv Xcd XG*<px7s6XV 7TXGL..., XKTK-
xoXou9oGvirs$ Tou 'AToTAMvo; ^p7]C[xo?<;.
Von jeher schon hatte die religiöse Gerichtsbarkeit eine
Sonderstellung neben der bürgerlichen eingenommen, doch
mochte in vielen Fällen den als Dienern des Dionysos be-
trachteten Schauspielern Gefahr drohen, wie die andern Mit-
glieder des jedesmaligen Staates behandelt zu werden. Durch
die von dem amphiktyonischen Rathe nicht neu geschaffe-
nen sondern nur sanktionirten Bestimmungen wurde es klar
und scharf ausgesprochen, dass die mit einem priesterlichen
Charakter bekleideten Techniten ein besonderes Wesen neben
dem Gemeinwesen bildeten. * Auch da wo wir ein Mitglied
eines solchen dionysischen Vereins ein Staatsamt bekleiden
sehen, wie z. B. in C. 7. Gr. 6820 (in Tenos) und Tüders
Anhang N° 102 (m Neapel) oder wo ein solches in einer oder
in mehreren Städten Bürgerrecht erlangt hatte, ein Fall, der
* Am Klarsten tritt dies in der Geschichte von Teos hervor, vgl. Diodor XIV
% 29, und dazu Luders Die dionys. Künstler S. 85 fg.
SCH AUStÜELEltlN SCHM FTEN
irgend etwas den Interessen der Römer entgegen steht y. Die
Veranlassung des 2ten Dekrets, das eigentlich nichts Neues
enthält^ lag wohl nicht darin, dass die athenischen Behörden
die Privilegien der Schauspieler verletzt hatten, sondern
wahrscheinlich in der Umgestaltung des amphiktyonischen
Rathes durch die Römer.
Die gegebenen Privilegien wurden nicht allein den atheni-
schen Schauspielern, sondern den Schauspielern überhaupt
gegeben und es hatten die Bestimmungen der Amphiktyonen
offenbar für alle diejenigen Staaten bindende Kraft, die als
Mitglieder des Bundes dem Rath in Delphi, den ((Frömmsten
aller Hellenen)), für die religiösen Verhältnisse die Entschei-
dung zuerkannten. Das liegt in den allgemeinen Ausdrücken
des Dekrets ausgesprochen und wird auch durch andere in-
schriftliche Zeugnisse bewiesen ; unter diesen spricht am
Klarsten die Inschrift C. 7. Gr. 3067 Z. 17-19: ou; (nämlich
die Techniten) xxt Osot xxt xxt Txvvs; m-
^S^O)XOTS$ TT7)V TS XCuTäxv Xcd XG*<px7s6XV 7TXGL..., XKTK-
xoXou9oGvirs$ Tou 'AToTAMvo; ^p7]C[xo?<;.
Von jeher schon hatte die religiöse Gerichtsbarkeit eine
Sonderstellung neben der bürgerlichen eingenommen, doch
mochte in vielen Fällen den als Dienern des Dionysos be-
trachteten Schauspielern Gefahr drohen, wie die andern Mit-
glieder des jedesmaligen Staates behandelt zu werden. Durch
die von dem amphiktyonischen Rathe nicht neu geschaffe-
nen sondern nur sanktionirten Bestimmungen wurde es klar
und scharf ausgesprochen, dass die mit einem priesterlichen
Charakter bekleideten Techniten ein besonderes Wesen neben
dem Gemeinwesen bildeten. * Auch da wo wir ein Mitglied
eines solchen dionysischen Vereins ein Staatsamt bekleiden
sehen, wie z. B. in C. 7. Gr. 6820 (in Tenos) und Tüders
Anhang N° 102 (m Neapel) oder wo ein solches in einer oder
in mehreren Städten Bürgerrecht erlangt hatte, ein Fall, der
* Am Klarsten tritt dies in der Geschichte von Teos hervor, vgl. Diodor XIV
% 29, und dazu Luders Die dionys. Künstler S. 85 fg.