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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0046
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D 14b Nr. 4 auf die Gänsediebin und 15 a Nr. 4 auf den Spielraann, ferner 15 b Nr. 2 das
Eigenkind') auf das Kebskind, D 36 b Nr. 5, H 12 b Nr. 5 (Taf. XIX 4) der bewaffnete
Geistliche und der bewaffnete Jude gegenseitig aufeinander, D 52 a Nr, 1 der Richter auf
den König, 45 b Nr. 2 der Sachse auf den Baiern, der Franke auf den Schwaben, 9 a Nr. 1
der Schwörende auf den Kämpfenden, 44 b Nr. 5 der Eigentümer des bissigen Hundes auf
den Roßverstürumler. Aber auch andere Beziehungen verschiedenster Art, die zwischen
zwei Personen obwalten können, drückt der Künstler so aus. In D 9 a Nr. 1 zeigt Kaiser
Karl auf die Repräsentanten von drei sächsischen Rechtseinrichtungen, weil die Sachsen
diese ,wider Karls Willen behielten'. Auf einen erwachsenen Mann vor ihm deutet der zu
seinen Jahren gekommene Knabe, weil jener sein Lehensvormund sein soll IIa Nr. 1,
ebenso ein Mädchen auf einen vor ihm stehenden Mann, dessen es zum Prozeßvormund
bedarf 14 b Nr. 3, eine Frau, die in der Linken einen Ring trägt, auf einen bewaffneten
Mann, weil dieser ihr Ehemann und Vormund ist 14 a Nr. 2, dagegen 14 b Nr. 1 eine
Frau auf einen Mann, der ein Schwert hält, weil sie als "Witwe ihren nächsten Schwert-
raagen zum Vormund hat, 15 b Nr. 1 aber auf ein Mädchen, weil dieses ihr Kind ist,
51a Nr. 1 ein Knabe auf eine Frau zurück, weil diese seine Mutter, und ähnlich 51a Nr. 5
die Söhne auf die Mutter, 89 a Nr. 3, 90 b Nr. 1 der Sohn auf den Vater, 65 b Nr. 3 der
Auftraggeber auf seinen Boten und 42 a Nr. 2 dieser auf jenen zurück, 47 a Nr. 3 der
König auf seine Wähler, 41 a Nr. 3 aber auf den Verfesteten, über den die Reichsacht
ergeht, D 39 a Nr. 3, H 15 a Nr. 3 (Taf. XVII 1) der Mann, der sich aus der Verfestung
zieht, auf den Richter, der sie über ihn verhängt hat,2) und der Richter auf ihn, weil er
das Ausziehen bezeugt, 41 a Nr. 5 der Gewähre auf seinen Besitznachfolger,3) D 35 a Nr. 3,
H 11 a Nr. 3 (Taf. XI 9), 0 61 b Nr. 1 die befriedeten Leute auf den König, der den Frieden
setzt, 42 b Nr. 3 der Dienstmann auf den Abt. von dem er sein Sonderrecht empfängt,4)
41a Nr. 2 zwei Untertanen verschiedenen Stammes auf den König, weil beide ,ihr Recht
vor ihm haben'. Zeugen weisen nicht nur, wie wir S. 205 gesehen, auf den Mann, gegen
den, sondern auch auf den, über den sie aussagen 21b Nr. 6,5) 19 b Nr. 1, und ebenso
deutet 43 a Nr. 3 Jesus auf den Kaiser, weil er von ihm spricht. Auch sich selbst stellt
mit dieser demonstrativen Gebärde eine Person dem Beschauer gleichsam emphatisch vor,
So 44 b Nr. 5 der Führer des bissigen Hundes, weil er den vom Hunde angerichteten
Schaden gelten muß. Mit gesenkter rechter Hand auf sich selbst, mit der linken auf den
Lehenherrn zeigt der Lehenträger, weil er zugleich für seine hinter ihm stehenden Mit-
vassallen jenem den Lehendienst zu leisten hat 59 b Nr. 3.6) Nicht immer gilt der Zeige-
gestus einem bestimmten Gegenstand. In die Weite deutet Einer, der dem Markt-
kreuz den Rücken kehrt, weil er auswärts wohnt und darum nicht binnen Marktes zu
antworten braucht D 39 b Nr. 5, H 15 b Nr. 5 (Taf. XVII 8), ferner der Knecht, den sein

*) Die dritte Figur. In 0 27 a Nr. 1 ist sie durch Fußfesseln gekennzeichnet.

2) Vgl. auch H 15 a Nr. 2 (Taf. XVI 10), woraus die mißverstandene Gebärde des Verfesteten in
D 39 a Nr. 2 zu erklären.

3) "Weber in Teilt. Denkmäler Sp. G8 meint, der Gewährsmann lege seine Hand auf den Kläger.
*) Verständlicher mittelst der Gebärde 5 in H 18 b Nr. 3 (Taf. XX 8), 0 74 a Nr. 4.

5) Klarer in 0 38 a Nr. 1 durch den Gestus 5.

6) Die Bedeutung des Gestus der rechten Hand wird durch H 3b Nr. 3 (Taf. III 8) außer Zweifel
gestellt. Sonst würde er sich auch unter Nr. 11 (unten) einreihen lassen.

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