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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0067
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228

reich, und überdies verrät der Zeichner von D ein zu hohes Maß von Selbständigkeit, als
daß er ein bloßes Versehen seines Vorgängers vervielfältigt haben sollte, anstatt es zu
berichtigen, sintemal er den wirklichen Eidritus doch kennen mußte. Es wird also wohl
in der Rechtsübung selbst um 1300 ein Wandel der alten Schwurform eingetreten sein,
der diese gleichsam auflockerte. Die Ssp.-Hss. wären dafür nicht die einzige Zeugnisgruppe.
Ungefähr gleichzeitig mit X stellen zwei Miniaturen des Cgm. 63 (Wilhelm) fol. 20 a, 72 b
den Schwurritus ebenso dar. Von einer noch weitergehenden Auflockerung gibt ja in der
Heimat der älteren Bilderhss. des Ssp., in der Markgrafschaft Meißen, und um die gleiche
Zeit1) das Freiberger Stadtrecht Zeugnis, das außer dem Eid uf den heiligen noch subsidiär
einen Eid zuläßt kein (gegen) den heiligen, ah der heiligen nicht inist (I 36, XIX 12).

Das ist dieselbe Abbreviatur des Eidritus, die schon während des 6. Jahrhunderts im
fränkischen Rechtsgebiet aufgekommen war, ?) während des Spätmittelalters sich weiter
verbreitet hat3) und während der Neuzeit in allgemeinem Gebrauch steht. Wir treffen sie
denn auch an mehreren Stellen unserer Bilderhss. an. Der Schwörende streckt die Hand
und die Schwurfinger so vor, wie wenn das Heiligtum vor ihm stünde, D 13 a Nr. 2,
39a Nr. 5, H 5b Nr. 3, 7b Nr. 4 (Taf. V 11, VII 9), 0 14a Nr. 1, oder er hebt den Unter-
arm mit aufgereckten Schwurfingern höher empor wie in D 15a Nr. 2, 3b Nr. I.4)

Eine ähnliche Abbreviatur findet sich an sehr vielen Stellen, wo es doch am Heiltum
nicht fehlt: der Schwörende hält die Hand nicht über das Reliquiar, sondern nur in dessen
Richtung, wobei der Unterarm zum Oberarm einen stumpfen oder rechten Winkel bildet,
die Hand sich möglichst steil aufrichtet, Zeige- und Mittelfinger aufgestreckt und dicht
an ein anderliegen, der Daumen in H regelmäßig wie der vierte und fünfte Finger einge-
krümmt, in 0 fest mit diesen beiden Fingern zusammenschlössen, in D hingegen locker
gehalten wird. Einmal (D 20 a Nr. 4), wo den Eid Viele leisten, stellen sie mit Rück-
sicht auf den engen Raum, den Unterarm steil. Mit diesem Schwurgestus treten nicht
sowohl Parteien, als Eidhelfer und Zeugen auf, wie z.B. D 21b Nr. 4, 5, 22 b Nr. 5,
27b Nr. 1, 2, 30b Nr. 3, 35b Nr. 4, 37a Nr. 2, 39a Nr. 3, 40b Nr. 2, 3, 5, 41a Nr. 4,
54a Nr. 6, 64b Nr. 4, 70a Nr. 4, 71a Nr. 3, 4, 71b Nr. 1, 74b Nr. 2, 91b Nr. 2—5,
92a Nr. 1, 2, H 7b Nr. 1, 2, 5, IIb Nr. 4, 13a Nr. 2, 15a Nr. 3, b Nr. 4, 16b Nr. 3,
27a Nr. 5, 29a Nr. 3 (Taf. VII 6 ,7, 11, XH 7, XIV 7, XVII 1, 7, XVHI 7, XXXI 10),5)
O 39 b Nr. 2, 71 a Nr. 1, 73 a Nr. 4.

J) Nachweise über das Schwören mit upgerichteden vingern over de hilligen in säehs. Rechtsgebiet,
aber aus späterer Zeit bei H. Siegel Der Handschlag und Eid etc. (Wiener Sitzgsber.) 1894 S. 32.

2) Du Gange (Ausg. v. 1885) IV 456.

3) Tgl. insbesondere die Massenvereidigungen im Balduineum bei Irmer D. BotnfahrtK, Heinrichs VII,
Taf. 10,11,15,16. S. ferner H. Siegel a. a. O. 28, 30, wo aber keine zeitlichen Unterschiede gemacht werden.

4) An der zweiten Stelle fragt es sich jedoch, ob das Aufstrecken der zwei Finger als Schwur -
und nicht vielmehr als Zeigegestua genommen werden will (vgl. oben Nr. 5 a. A.). Denn in O 6a Nr. 1
(bei Lübben hinter seiner Ausg., bei Spangenberg Beytr. tab. V) deutet der sitzende Eyke mit dem
einen Zeigefinger auf den hl. Geist, mit dem andern auf sich, was besser zum Text paßt.

5) Es beruht wohl nur auf einem Mißverständnis der unbeholfenen Zeichnung, wenn K.J. "Weber
Teut. Denkmäler zu Taf. XIV 7, XXXI 10, XXXII 2, J. Grimm Sechtsalterth* II 551, Homeyer Richt-
steig 473, und zu Ssp. III 4 § 1, Planck Gerichtsverfähren II 94 meinen, der Mitschwörer lege seine Hand
auf den Arm des Hauptschwörers, oder dieser lege seine Finger auf die Schulter des Mitsehwörers.
Weber gibt überdies eine teilweise irrige Erklärung der Figuren.
 
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