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Amira, Karl von
Die Grosse Bilderhandschrift von Wolframs Willehalm — München, 1917

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https://doi.org/10.11588/diglit.14785#0011
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Die „große Bilderhandschrift von Wolframs Willehalm". H

sind nur die kleineren Hälften der Illustrationen erhalten und
zwar auf der Vorderseite die rechte, auf der Rückseite die
linke. Die drei Bilder der Vorderseite scheinen sämtlich zum
Abschnitt 210 des Textes zu gehören, dessen erste 8 Verse
noch auf dem vorausgehenden Blatt gestanden waren. Diesen
8 Versen ist Nr. 1 der Bildergruppe gewidmet. Erhalten ist
noch ein Stück des Kissenthrons, worauf Kaiser Ludwig saß.
Erhalten ist ferner seine linke Hand, womit er drei große Geld-
stücke nach rechts hin reicht. Dort stehen zwei Männer, denen
sie zugedacht sind, und die schon zwei solcher Geldstücke in
Empfang genommen haben. So wird der Inhalt der Verse 4
und 5 veranschaulicht: slns [des Kaisers] soldes tvart da vil
genomen und willeclich von im gegeben. Nr. 2 zeigte, wie er
sprach sunder so den vursten. Diese sind ihrem Rang gemäß
im Gegensatz zu obigen Soldempfängern sitzend dargestellt,
drei in Röcken und unbedeckten Hauptes, einer an der Spitze
der Gruppe im Mantel und mit der Grafenmütze auf dem
Haupte. Sein Bart macht ihn als alten Mann kenntlich. Es
ist Willehalms Vater Heimerich. Nr. 3 endlich führt wieder
rechts eine Gruppe von stehenden Rittern vor. diesmal mit der
auch in N vorkommenden Gebärde der Ehrerbietung, den kreuz-
weis herabhängenden Händen mit einwärts gekehrten Innen-
flächen.1) Es sind wohl Hörer des letzten Teils der kaiser-
lichen Rede, die den Rest des cap. 210 füllt. Die Kehrseite
des Blattes bringt zwei Bilder zu 211 v. 18 ff. des Textes. Im
ersten sind noch ein paar Stücke von der linken Seite des
thronenden Kaisers erhalten, der sich mit Befehlsgebärde zu
einer Gruppe von drei zu seiner Linken stehenden Männern
wendet. Der vorderste von diesen schultert mit der linken
Hand einen schlichten weißen Stab. Wir erkennen in den
Dreien den marscalc vnt [die] amptlivte, zu denen der Kaiser
spricht: Ich beuelhe iv allen hivte den markis an mine stat, der
mich durc Jcvmber helfe bat. Dem Kaiser schließt sich in v. 23 ff.

J) Darüber s. Handgebärden S. 232 f. und vgl. Medebach Stat. (um
1350) § 13 (bei Gengier, Stadtrechte 287): manibus ante se compositis
soll man Urteil schelten.
 
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