Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0064
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
wandelt er die Lilienbekrönung in einen gotischen Laubbüschel.
Und D geht denselben Weg, während H die Lilie zu einer Tulpe
zu entstellen pflegt. Der Ersatz der Lilie durch den Laubbüschel
ließ sich allerdings rechtfertigen, da auch das bei den Reichs-
kleinodien befindliche spätgotische Szepter in einen stilistischen
Büschel von Eichenlaub endigt (v. L ei t n e r a. a. 0. Taf. 85, Bock,
Reichsklein. Taf.II 4, Hottenroth Taf. 14 nebst Beschr. S.469).
Reichsapfel Der sog. Reichsapfel, den übrigens 0 23a, 38b durch einen
Becher ersetzt, entbehrt in H des ihn überhöhenden Kreuzes, wel-
ches auf den Siegeln seit Heinrich II. fast kaum jemals fehlt. Da-
gegen sieht man einmal (17a3, farbig bei Kopp 98) eine rote
Linie, die horizontal die Kugel in der Mitte umgibt. Möglicherweise
wollte der Maler damit den einen der beiden uns verlorenen
Reichsäpfel andeuten, der von einem wagrechten Ring umschlossen
war (Hottenroth 470). In D ist das überhöhende Kreuz gewöhn-
lich mit schwarzen Linien auf Gold als einfaches lateinisches Kreuz
eingezeichnet, 17 b 1 (nebst Beil. zu Taf. 34), 24 b 5, 43 a 3, 45 a 7.
^Richter) 2. Unter den öffentlichen Beamten des Königs ist derjenige, der uns
beinahe auf Schritt und Tritt begegnet, der Graf (greve). Er ist der
„Richter" schlechthin, stellt sich darum allemal ein, wenn eine
Rechtshandlung vor Gericht geschieht oder als vor dem Richter ge-
schehend zu denken ist. D as kommt daher, daß die Zeit längst vorüber
ist, wo ein Prozeß sich ganz oder doch größtenteils außerhalb des Ge-
richt abspielen konnte. Das Gericht aber ist durch den Grafen da.
Das Gericht ist „s ein" Gericht. Hat er auch nicht Urteil zu finden, so
wird doch kein Urteil gefunden und kein gefundenes ausgeführt
ohne seinen Befehl. Insofern ist er im Gericht die Hauptperson,
daher auf unsern Bildern der Repräsentant des Gerichts. In
dieser Eigenschaft erscheint er fast ausnahmslos im nämlichen1
Kostüm, und in bezug auf dieses stimmen die Hss. im wesentlichen
ebenso miteinander überein wie sie in bezug auf den Königsornat
auseinander gehen. Nur O und D bringen mitunter Varianten. Die
seineKieidungregelmäßigen Hauptstücke der Gerichtskleidung des Grafen
aber sind ein Rock und eine Kopfbedeckung von bestimmter Form

48
 
Annotationen