sitzenden Geistlichen Stehende lediglich als dessen Begleiter auf-
zufassen sein, wie in Nr. 3 der hinter dem Bischof Stehende. Dann
könnte das Bild beabsichtigen, nur das Sendgericht des „Dom-
propstes" oder die beiden verschiedenen Sendgerichte von „Dom-
propst" und „Erzpriester" in einem zu veranschaulichen. In O da-
gegen ließen sich — und damit treffen wir wohl die ursprüngliche
Kompositionsidee — der Stolaträger, der (dem Gegensinn nach)
dem in D Sitzenden entspricht, als der „Dompropst", der neben
(= hinter?) ihm Sitzende als der „Erzpriester" deuten, so daß das
Bild auf beide Sendgerichte zu beziehen wäre, die 4 stehenden Fi-
guren die Sendpflichtigen beider Gerichte repräsentieren würden.
Was nun den „Dompropst" betrifft, so konnte dieser in den Augen
nicht nur des Textverfassers, sondern auch der Illustratoren ledig-
lich in der Eigenschaft eines Archidiakons Sendrichter sein. Be-
kanntlich war im 13. und 14. Jahrhundert der Archidiakonat sehr
gewöhnlich und so auch in den Diözesen Magdeburg, Halberstadt,
Meißen mit Propsteien verbunden, Hinschius, Kirchenrecht
V 191 und wegen Magdeburg und Halberstadt Ph. Heck, Beiträge
II 64, 66, 69 und M. Hilling, Beitr. zur Gesch. der Verfassg. und
Verwaltg. des Bist. Halberstadt I (1902) 72f., wegen Meissen
E. Machatschek, Gesch. der Bischöfe d. Höchst. Meissen (1884)
100, 154, 203 und wegen des Archidiakons als Sendrichter ins-
besondere Cod. dipl. Sax. II 1 Nr. 68 (a. 1201), 165 (a. 1252).
Wegen der Tracht des „Dompropstes" s. oben S. 65. — Durch den
Bart unterschied sich der „Dompropst" wahrscheinlich schon in
X von dem neben oder hinter ihm sitzenden „Erzpriester". Dieser
ist der jüngere (vgl. Bd. I Einleitg. S. 24), d. h. im Sinne der Illustra-
torensymbolik der untergeordnete Kleriker. Der archipresbyter ist
der Landdekan. Hierüber und über den Landdekan als Sendrichter
überhaupt s. Hinschius, Kirchenr. II 272—274, über den Land-
dekan als Sendrichter unter dem Archidiakon in der Magdeburgi-
schen Kirchenprovinz im besonderen das von Heck, Beitr. II 67
angeführte Bestallungsformular, über den Send des archipresbyter
im Gegensatz zu dem des archidiaconus in der Diözese Meissen
142
zufassen sein, wie in Nr. 3 der hinter dem Bischof Stehende. Dann
könnte das Bild beabsichtigen, nur das Sendgericht des „Dom-
propstes" oder die beiden verschiedenen Sendgerichte von „Dom-
propst" und „Erzpriester" in einem zu veranschaulichen. In O da-
gegen ließen sich — und damit treffen wir wohl die ursprüngliche
Kompositionsidee — der Stolaträger, der (dem Gegensinn nach)
dem in D Sitzenden entspricht, als der „Dompropst", der neben
(= hinter?) ihm Sitzende als der „Erzpriester" deuten, so daß das
Bild auf beide Sendgerichte zu beziehen wäre, die 4 stehenden Fi-
guren die Sendpflichtigen beider Gerichte repräsentieren würden.
Was nun den „Dompropst" betrifft, so konnte dieser in den Augen
nicht nur des Textverfassers, sondern auch der Illustratoren ledig-
lich in der Eigenschaft eines Archidiakons Sendrichter sein. Be-
kanntlich war im 13. und 14. Jahrhundert der Archidiakonat sehr
gewöhnlich und so auch in den Diözesen Magdeburg, Halberstadt,
Meißen mit Propsteien verbunden, Hinschius, Kirchenrecht
V 191 und wegen Magdeburg und Halberstadt Ph. Heck, Beiträge
II 64, 66, 69 und M. Hilling, Beitr. zur Gesch. der Verfassg. und
Verwaltg. des Bist. Halberstadt I (1902) 72f., wegen Meissen
E. Machatschek, Gesch. der Bischöfe d. Höchst. Meissen (1884)
100, 154, 203 und wegen des Archidiakons als Sendrichter ins-
besondere Cod. dipl. Sax. II 1 Nr. 68 (a. 1201), 165 (a. 1252).
Wegen der Tracht des „Dompropstes" s. oben S. 65. — Durch den
Bart unterschied sich der „Dompropst" wahrscheinlich schon in
X von dem neben oder hinter ihm sitzenden „Erzpriester". Dieser
ist der jüngere (vgl. Bd. I Einleitg. S. 24), d. h. im Sinne der Illustra-
torensymbolik der untergeordnete Kleriker. Der archipresbyter ist
der Landdekan. Hierüber und über den Landdekan als Sendrichter
überhaupt s. Hinschius, Kirchenr. II 272—274, über den Land-
dekan als Sendrichter unter dem Archidiakon in der Magdeburgi-
schen Kirchenprovinz im besonderen das von Heck, Beitr. II 67
angeführte Bestallungsformular, über den Send des archipresbyter
im Gegensatz zu dem des archidiaconus in der Diözese Meissen
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