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DasJe™'a."f" Das Verwandtschaf tsbild. Von den (roten) Punkten,welche

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in die menschlichen Oberkörper eingetragen sind, gibt der ein-
zelne am Hals der einköpfigen Figur und an der Teilungsstelle
der zweiköpfigen den Ort an, wo man sich die Ausgangsperson
zu denken hat. Die übrigen Punkte bezeichnen die Plätze, die ihren
Blutsfreunden mit Ausnahme der in den „Häuptern" stehenden
Eltern zukommen bis zu den „Nagelmagen" einschließlich, wobei
nur an den linken Mittelfinger der zweiköpfigen Figur zu viele
Punkte geraten sind. Den Normalfall stellt die einköpfige Figur
dar: die Ausgangsperson steht mit ihren Geschwistern ihren Eltern
am Halse, während die Kinder der Geschwister die Achseln ein-
nehmen. Den Spezialfall, wo halbbürtige Geschwister zu berück-
sichtigen sind, veranschaulicht die zweiköpfige Figur (Stutz in
Zschr. f.RGesch. XXIV 413): die Personen, die der Ausgangsperson
nur durch den Vater oder nur durch die Mutter verschwistert sind,
„treten an ein ander Glied", finden folglich mit den Kindern voll-
bürtiger Geschwister an den Achseln ihren Platz, wie dies auch
Ldr. II 20 § 1 erheischt.
Die2.Parentei Es ergibt sich, daß nach der Auffassung der Illustratoren der
Text weder die sog. „erste Parentel" darstellt, wie gewöhnlich die
Vertreter der Parentelanordnung annehmen, noch auch die letzte,
wie A. Heusler, Institutionen II 600, 593 Note 12 will, sondern die
zweite, daß dieses aber auch der Absicht des Verfassers ent-
spricht, hat schon v. Sy dow, Erbrecht Note 374 erkannt. Dagegen
zwar Stutz, Verwandtschaftsbild 36—42, 48f. Aber Fr.Schanz,
D. Erbfolgeprinzip des Ssp. 3f. hat es noch näher damit begründet,
daß die erste Parentel untauglich gewesen wäre, um das Wesen
der Komputation erkennen zu lassen.
Zählung Außerdem aber ergibt sich, daß das Bild nicht, wie Stutz, Ver-
wandtschaftsbild 43f. behauptet, einseitig ist. Auf beiden Armen
der Figuren sind die „Stätten" bezeichnet, wo man „sich zur Sippe
ziehen" (gestuppen nach dem Urtext, gestippen nach 0) kann. Da-
mit wird anschaulich, wie die Doppelzählung unter Seitenver-
wandten auszuführen sei. Hierüber v. Amira, Erbenfolge 130—

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