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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0193
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quienständer, der die Schwurfinger auf das Beliquiar legt. Gegen-
über endlich sitzt in seiner gewöhnlichen Tracht der Richter (Fig. 1),
seine Schwurfinger — es sollte nur der r. Zeigefinger sein! — er-
hebend. Der Gläubiger aus dem vorhin geschilderten Darlehens-
vertrag (Fig. 4) ist als Kläger aufgetreten (Fig. 3). Der Beklagte
(Fig. 2) „entführt" ihm das Darlehen mit seinem Eide — gemäß
dem Befehl des Bichters.

O bewahrt hier ein wichtiges Stüde von X, daß schon in Y ver-
loren ging. In D erinnert daran nur noch der Bildbuchstabe, der
den Anfang des Kapitels, nicht die Worte was he aber usw. zitiert.

2. Zu Ldr. I 8 § I, 2: Wo man aber eygin gibit — mit siben mannen ^ (Taf. 12) 2.
gezugen sah

Farben: 1) (Fronbote) Bock mit roten und grünen Querstreifen
in weiß, Beinkl. grüngelb; — 2) Rock rot, Beinkl. lichtgrün; —
3) Bock lichtgrün, Beinkl. rot; — 4) Bock rot, Beinkl. lichtgrün; —
5) Bock oben grün, am Schoß gelb, Beinkl. rot; — 6) Bock rot,
Beinkl. lichtgrün; — 7) (Beklagter) Bock blau; — 8) (Graf) wie im
vor. Bild. Der Buchstabe W golden auf grünem Grund.

= W12b2. Entsprechend, doch mit erheblichen Abweichungen
O 11 a 1. Dem Richter, zu dessen Füßen der Beklagte kauert, gegen-
über stehen paarweise 6 Männer an 3 Reliquiaren, über die sie
ihre Schwurfinger erheben. Zwei deuten zugleich mit der andern
Hand vorwärts. Keiner von ihnen ist als Fronbote gekennzeichnet,
und keiner faßt den Reliquien Ständer an.

Dargestellt ist wie in Nr. 1 ein Gerichtszeugnis gegen den Be- Gerichf»-

0 »00 Zeugnis

klagten, nur daß es diesmal, wie der Text verlangt, vom Richter
mit 6 (5) Zeugen abgegeben wird. In D schwört der Fronbote mit,
dessen Zeugnis für das von zwei Männern gilt. Daher können die
in D dem Richter gegenüberstehenden 6 Männer nicht sämtlich
seine Mitzeugen, muß vielmehr einer davon der Reweisführer
sein1). Es ist Fig. 3, kenntlich daran, daß sie nur den rechten Zeige-
finger auf streckt, sei es mit dem Gestus des Ansprechers (Befehls-

l) Dieses ist in Handgeb. 229 noch nicht erkannt.

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