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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0216
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anschaulicht die Anwesenheit des vor dem Erblasser gestorbenen
Sohnes, der unbärtig, d. h. als jünger wie des Erblassers Vater
erscheint, und der vorverstorbenen Tochter liegendes und loses
Gut sowie das Erbnehmen sind wie in Nr. 3 symbolisiert. Der drei-
mal geteilte Schild (in O zwei rote Balken in gelbem Feld) zeigt
die Bedingung der Ebenburt (hier also Ritterbürtigkeit) an, wo-
von der Text die Erbfähigkeit des „Busens" abhängig macht.

8b(Taf.i6)5. 5. Zu den Worten: der swabe — genemen in Ldr. 117 § 2.

Farben: 1) Rock blau, Mantel grün, Gebände weiß; — 2) Rock
grün, Mantel rot, Kopftuch weiß; — 3) Rock grün, Beinkl. rot; —
4) (Graf) wie in Nr. 1. Buchstabe d lichtgrün.

= W14b5. Im Gegensinn und abweichend 0 15al. Hier sitzt
der Graf rechts. Der Mann vor ihm ergreift mit der einen Hand
wachsende Ähren und schiebt mit der andern einen Mann hinweg,
neben dem eine Frau steht.
Erbunfähig- D stejlt bi0ß die Erblosigkeit" der schwäbischen Weiber dar,

keit der " ö '

Schwäbinnen spielt jedoch zugleich schon auf Ldr. 118 § 3 an, wiewohl dies hier
nicht veranlaßt ist. Der erbfähige Mann (Fig. 3) nimmt das Erbe
(wiederum Land und loses Gut wie in Nr. 3, 4), während er die
Weiber „vertreibt" d. h. ausschließt (vgl. Nr. 4). Genauer ist O.
Hier vertreibt der erbfähige Mann nicht nur die erbunfähige Frau,
sondern auch, und zwar vor allem den erbunfähigen Mann, den
die neben ihm stehende Frau als Mann „von Weibshalben" charak-
terisiert. Der Bildner denkt sich den Rechtssatz als Grundlage einer
gerichtlichen Entscheidung und läßt daher den Ausschluß der Erb-
unfähigen vor dem sitzenden Richter vor sich gehen; vgl. 9a 2. —-
Man beachte nun den Haarschnitt von Fig. 3. Es ist der Haar-
schnitt des Zweikämpfers wie in 19b, 20 a 1, 2, worüber oben 22.
Die Fig. 3 ist demnach ein Sachse, der ein Urteil „an seine vordere
Hand" ziehen darf.

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