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zu der Vermutung von Geneal. 384 stimmen, N sei im Magdeburgi-
schen oder Halberstädtischen entstanden. Denn das Pallium stand
dem Bischof von Magdeburg als Metropoliten, dem von Halber-
stadt kraft Privilegs (J. H. Boehmer, Jus Eccles. Prot. I 355),
nicht aber auch dem von Meissen zu. Bei Ausübung der Ehege-
richtsbarkeit allerdings durfte das Pallium nicht getragen werden
(Hinschius, Kirchenrecht II 30f., Boehmer a. a.O.) und eben-
sowenig pflegt sich in solcher Funktion ein Bischof seiner Ponti-
fikalkleidung zu bedienen. Dem Zeichner wird es aber auch nur
darauf angekommen sein, den Amtscharakter des geistlichen Bich-
ters kenntlich zu machen. Vgl. übrigens auch 40 a 3.

2. Zu Ldr. I 22 § 1: Der erbe — an dem gute. ">a (Taf w) 2.

Farben: 1) Bock rot, Beinkl. gelb; — 2) (Frau) Bock grün, Man-
tel rot, Kopf- und Kinntuch weiß. Das Gebäude blau. Bildbuch-
stabe D golden in Mennigumrissen.

= W16a2. Genauer O 17b 1, wo auch die Architektur reicher.
Der Mann tritt hier unter der Tür hinein und erhebt den 1. Zeige-
finger. Die Frau greift sich an die Wange.

Der Trauergestus (in D unklar) läßt die sitzende Frau als die Die Witwe

0 bis zum

Witwe erkennen, von der die Textworte handeln. Sie sitzt, wie die Dreißigsten
Farbe des Gebäudes anzeigt, in einem andern Haus, als ihrem
Leibgeding (vgl. Nr. 1), nämlich im Sterbehaus ihres Mannes. Zu
ihr „fährt" dessen Erbe „in das Gut", — in gebückter Haltung,
weil er bis zum Dreißigsten außer der im Text bestimmten „keine
Gewalt an dem Gut haben" soll und folglich auf die dort wohnende
Witwe Bücksicht nehmen muß, — mit der Ablehnungsgebärde der
r. Hand, weil er auf das Austreiben der Witwe vorläufig verzich-
ten muß, aber mit dem Befehlsgestus der L. (verdorben in D),
Weil die Witwe Ausgaben nur „mit seinem Bat" d. h. nur mit seiner
Zustimmung machen darf. Vgl. Handgeb. 222f., 234, 213f. und
Homeyer, D. Dreißigste 2021 Die Andeutung des „Dreißigsten"
fehlt sowohl in O als in D, dürfte aber in X kaum unterblieben
sein. Vgl. Nr. 3.

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