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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0354
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von Grau und Rot quadriert, Beinkl. gelb; — 5) Graf wie auf 22a.
Der Ring im Zeichen des gebundenen Tages gelb. Die Rose grün.
Bildbuchstabe A Mennig, V golden mit grünen Umrissen.

= W 28 a 1. Stark abweichend O 41 b 2, wo nur 4 Figg.: der Rich-
ter deutet mit dem r. Zeigefinger auf das Tageszeichen, ebenso mit
dem 1. die Person vor ihm (Fig. 3), während sie mit dem r. auf den
Richter deutet, der Mann hinter ihr (Fig. 2) nach 1. schauend,
deutet rückwärts auf Fig. 1; diese, im Profil mit aufgesperrtem
Mund gezeichnet, streckt den r. Zeigefinger auf; die Rose fehlt,
wie öfter in O (Geneal. 369).

Ohne weiteres verständlich ist nur die 1. Bildhälfte. Der Richter
weigert sich zu dingen unter Berufung auf den gebundenen Tag,
auf dessen Zeichen (Kopp, Bilder II 22) er deutet. Ebenso weigert
sich der vor ihm stehende Dingpflichtige (Fig. 4 in D, Fig. 3 in O),
dem D richtiger als 0 in der 1. Hand den Ablehnungsgestus gibt.
Nicht ganz so einfach erklärt sich die r. Hälfte. Zunächst fällt auf,
daß hier D anscheinend um eine Fig. mehr vorführt als O. Sieht
man aber genauer zu, so verrät die Zeichnung von Fig. 3 und 4,
daß diese aus einer einzigen Figur mit doppeltem Oberkörper
entstanden sind. Vgl. analoge Vorkommnisse in 19 a 5 oben
S. 191, in 27 a 1, 2 und unten 59 a 4, b 2, 60 a 1,3,5, b 1, 61a 4,
62 a 4. Ferner ergibt ein Blick auf Nr. 3, daß der quadrierte Rock
auf diesem Blatt den Schöffenbarfreien auszeichnet. Es stellen sich
also Fig. 1 und 3 (4) als diesem Stande angehörig, und zwar als
einander verwandt vor, wie sie es dem Text nach sein müssen.
Dann werden aber auch die Farben von Fig. 1 nicht willkürlich
gewählt sein. Es sind die des Lehenherrn (oben S. 241), der aller-
dings bei seiner Wanderung durch Kopistenhände um sein Schapel
gekommen ist. Der Vorgang ist demnach folgender: Vor Gericht
steht ein Schöffenbarfreier (Fig. 3, 4), der sich nach 1. hin weigert,
dem Grafen an gebundenem Tag Urteil zu finden, nach r. hin (an
geeignetem Tag) Lust zeigt, über seinen mag, ein anderer Schöffen-
barer (Fig. 2), der bereit ist in einer Sache, die an Leib, Gesund-
heit oder Ehre geht, zu urteilen. Jener tut dies, indem er mit der r.

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