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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0362
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denen, den noch Stehenden auf das Zeichen des von ihm erst zu
findenden Urteils deuten. Wegen des Stuhles s. oben 101.
o43bi In0 43bl folgt noch nachstehendes Bild, das in D (Y2) aus-
geblieben:

Abb. 14

urtdüSte Es gehört zu Ldr.II12 §15: wirt ein man gevangen — in den
kreis kvmt. R. sieht man, wie einer, dem die Hände vornüber ge-
bunden, vor Gericht gebracht wird, in der Mitte, wie ein zum Zwei-
kampf Gerüsteter (oben 20—23, Iii.) den „Kreis" betritt. Dieser
streckt den 1. Zeigefinger auf und gibt uns durch diese Aufmerk-
samkeitsgebärde zu verstehen, daß er ein Urteil nicht mehr schel-
ten darf. Der Gefangene dagegen schilt eines mit lauter Stimme,
wird aber sowohl vom Richter wie von seinem Führer zur Ruhe
verwiesen, indem beide durch hinweisende Gesten ihm den Kampf-

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