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als Helfern), was der Richter (Fig. 5) durch seine Handbe-
wegimgen anerkennt, und unterwindet sich (als Fig. 7) seiner (als
Fig. 6) mit dem Halsschlag.

°desfEiKenS D hat auch diesmal die Vorlage umgearbeitet (Geneal. 383), vor
mannes und allem den Anefang gestrichen, den Halsschlag mit der Überfüh-

seine Besitz-
nahme rung zusammengezogen (Homeyer a. a. O. 115) und eine achte

Fig. eingeschoben. Den Farben nach, die Weber Sp. 66 nicht be-
achtet, stellen Figg. 2 und 5 den Kläger vor. Wenn ebenfalls Far-
bengleichheit bei Figg. 1 und 3 obwaltet, so ist das wohl nebensäch-
lich, da Fig. 3 kaum recht sichtbar. Der Kläger ist also zweimal
als Beweisführer dargestellt (Homeyer a. a. 0.) 1. vom Reliquiar
mit „Magen" (Figg. 6, 7), r. „mit inbürtigen Eigenmannen" (Figg.
3, 4). Aber Fig. 7 gibt durch ihre abgewendete Haltung und ihre
gekreuzten Hände zu verstehen, daß sie dem Kläger nicht hilft,
weswegen er eben gegenüber auf seine „inbürtigen Eigenmannen"
greifen muß. Figg. 2—-4 sind aus der ursprünglichen Anlage stehen
geblieben und entsprechen den Figg. 1—3 von H, nur daß der
Kläger (Fig. 2) nicht mehr schwört, sondern dem Beklagten
(Fig. 1) den Halsschlag verabreicht.

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