Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0517
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Kind unterschieden, das schon zur Zeit der Ergebung geboren
war.,

5. Zu Ldr. III 32 §9 [= XXXIII]: Swer so eime herren — mit «b (Tat. so) s.
eime halslage ab he wil.

Farben: 1) und 3) Rock rot, Beinkl. grau; — 2) und 5) Rock
grün, Beinkl. rot; — 4) Rock blaugrau, Beinkl. gelb; — 6) Rock
rot, Beinkl. blau; — 7) Rock blaugrau, Beinkl. rot; — 8) Graf wie
in Nr. 1—4. Bildbuchstabe S blau.

Abweichend H16b5 (TD. XVIII 9) mit nur 7 Figg. 2 Szenen:
in der ersten (r.) schwört ein Schapelträger (Fig. 1) mit 2 Ge-
hilfen (Figg. 2, 3) auf die Heiligen einem Mann (Fig. 4) gegenüber,
dessen Rockflügel er mit der 1. Hand ergriffen hat. Figg. 4 und 5
(der Graf) zeigen mit der 1. Hand auf die schwörende Partei, wäh-
rend sie die r. erhoben. In der zweiten Szene (1.) führt der Scha-
pelträger (Fig. 7) mit der 1. Hand einen Schlag nach dem Hals
seines Gegners aus der vorigen Szene (Fig. 6), während er mit der
r. Hand ihn am 1. Handgelenk ergreift. Abweichend ferner, doch im
Gegensinn immerhin ähnlich wie H 0 71b 1 mit 7 Figg., wo eben-
falls 2 Szenen: in der Szene 1. der Schapelträger mit 2 Helfern und
seinem Gegner, sowie der Graf wie in H; in der Szene r. der Scha-
pelträger einen andern mit der 1. Hand um den Hals fassend, wäh-
rend er mit der r. einen Schlag nach dem Hals führt. — Farben
in H: 1) und 7) Rock grün. Beinkl. rot; — 2) Rock gelb; — 3) Rock
rot, Beinkl. gelb; — 4) und 6) Rock gelb, mit zweimal vier roten
Querstreifen, Beinkl. grün; — 5) Graf wie in Nr. 2, 4. Bildbuch-
stabe S Mennig.

Dem Original X entspricht nur H, annähernd auch O. Von diesen
Bildern gehe ich aus. Der Kläger (Fig. 1 in H) nimmt den Be-
klagten (Fig. 4) als seinen Eigenmann in Anspruch, indem er ihn
am Rockschoß ergreift (Anef ang oben 395), was dem wirklichen
Rechtsbrauch entnommen sein kann. Da der Herr, dem sich der
Beklagte „zugesagt" hat, nicht sichtbar, d. h. „nicht vorgekommen"
ist, so „behält" der Kläger den Beklagten „selbdritt" (mit Figg. 3, 4

501
 
Annotationen