Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0516
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Dieser jedoch wendet sich mit verschränkten Armen (Weigerungs-
gestus, a. a. 0. 230) ab, d. h. er widerspricht dem Geschäft. In H
und 0 sieht man nicht nur den sich Ergebenden, sondern auch den
„Herrn", dem er sich ergibt, und man sieht den Ergebungsakt sehr
viel anschaulicher als in D, jedoch unter nicht ganz überein-
stimmenden Formen: in H läßt sich der in die Eigenschaft Ein-
tretende vom Herrn am Rockausschnitt packen, während er seine
Hände auf seine Brust legt, in O läßt er sich vom Herrn umhalsen
oder fügt sich dem „Halsschlag" s. unten zu Nr. 5. Möglicherweise
sind beide symbolische Handlungen zum selben Zweck vorge-
kommen. H und O geben auch den Einspruch des Erben ganz
anders als D. Dort sucht er den Erblasser zurückzuhalten, hier
wendet er sich mit der auch sonst bekannten Weigerungsgebärde
vom Erblasser ab. Die Fingerzeige des Grafen (vgl. Nr. 2) gelten
den beiden vor ihm stehenden Personen und beziehen sich auf
deren gegensätzliche Stellung. Der Zeichner von D hat die Kompo-
sition selbständig umgearbeitet (Geneal. 381). Über Irrtümer von
Weber und HomeyerzuD s. Geneal. 358 f. — Wenig Aufklärung
bringt eine kolorierte Federzeichnung der Brüsseler Bilderhss. des
Swsp. zu Art. 292 des Ldr. (Fehr Nr. 180), wo einer sich an-
scheinend in die Eigenschaft des Königs ergibt. Er beugt vor dem
König das Knie. Hinter ihm stehen sein Vater und seine Mutter,
wohl zustimmend, hinter dem König zwei Begleiter,
vererbungder Zu der r Bildhälfte von D bieten H und O nichts Entsprechen-

Eigenschaft *

nach der Er- des. Der Erblasser, der sich in der 1. Bildhälfte zu eigen gegeben,
kenntlich an der Farbengleichheit, liegt als Fig. 2 tot auf der Erde.
Der „Herr", der hier zwar kein Schapel, wohl aber die gewöhn-
lichen Herrenfarben (oben 26) trägt (Fig. 1), ergreift ein „Kind"
des Gestorbenen (Fig. 3) am Handgelenk, zum Zeichen, daß es
ihm gehört (Handgeb. 251). Als Fig. 4 steht mit gebundenen
Händen der Vater des Kindes daneben, wiederum. in den glei-
chen Farben wie Fig. 2 und zum Zeichen, daß er das Kind
nach seiner Ergebung gewonnen, ist dieses durch kleineren Wuchs
und teilweise Farbenverschiedenheit von Fig. 5 d. h. von dem

gebung

500
 
Annotationen