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Apfelstedt, Heinrich Friedrich Theodor [Editor]; Fürstlich-Schwarzburgischer Alterthumsverein [Editor]
Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen (Band 1): Die Unterherrschaft — Sondershausen, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.19416#0017

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6

Einleitung.

gegen 0. an die kleine Helme resp. das Friesenfeld, gegen S. an den Gran
Engilin und gegen W. an den Wippergau. In demselben lagen alle Orte der
sedes Frankenhausen, von welchen aber nur Badra und Bendeleben unserer Unter-
herrschaft angehören.

Der Gau Engilin*), urkundlich 779 Engli, 802 Englide, 932 Engilin, 957
Engeli, Engilin, 1253 Engilda, Engildi und Engeide, auch Engelheim und
Engelhem, grenzte gegen N. an den Nabelgau und das Eriesenfeld (Hassengau)
resp. an die Unstrut, gegen 0. an die Scheidinger Mark (Schidinga marca), gegen
S. an den Ostergau und den Altgau und gegen W. ebenfalls an den letzteren. —
In demselben lagen die Ortschaften von vier sedes, von denen drei, die sedes Beinsdorf,
Leubingen und Grossmonra des Archidiaconats Erfurt, hier nicht in Betracht kommen,
dagegen von der vierten, der sedes Kannawurf des Archidiaconats Jechaburg, nur
Trebra und Niederbösa der jetzigen Unterherrschaft angehören; ausserdem sind,
wie oben nachgewiesen, noch Westerengel, Feldengel und Holzengel, obwohl sie
zur sedes Greussen gehörten, nicht zum Altgau, sondern nach ihrem Namen und
ihrer Lage zum Gau Engilin zu rechnen.

Der Altgau mit seinem Untergau Winidon.

Der Altgau, urkundlich Altgowe, erstreckte sich auf dem jetzigen Gebiete
der Unterherrschaft von der nordwestlichen bis zur südöstlichen Grenze derselben —
von Keula bis Greussen —, nördlich von der Hainleite bis zum Gau Engilin, südlich
von einem Höhenzuge bis Grossmehlra begleitet, und wird von der Helbe durch-
flössen. Der jenseit unserer Unterherrschaft gelegene Theil des Altgaues zog sich im
Thale der Helbe weiter bis zum Einflüsse derselben in die Unstrut und von da am
linken Ufer der letztern hinauf bis Thamsbrück; eine von da nördlich über Neun-
heilingen und Schlotheim gezogen gedachte Linie führt zu dem Höhenzuge südlich von
Grossmehlra und Urbach.

Der diesseitige Theil des Altgaues umfasste die Orte der sedes Marksussra
und Greussen mit Ausnahme der zum Gau Engilin zu rechnenden Engelsdörfer und
derjenigen, welche im Untergau Winidon lagen; dagegen kommen dazu die vier Orte
Thalebra, Hohenebra, Oberspier und Niederspier aus der sedes Jechaburg und
Grossmehlra und Urbach aus der sedes Görmar.

war, das Wasser der Wipper zum Betriebe des Salzwerkes in Frankenhausen zu verwenden. — Der
Tunnel .hat im Laufe der Zeit vielfacher, oft sehr bedeutender Reparaturen bedurft und wird jetzt
alljährlich nach Abschlag des Wassers begangen und auf seinen baulichen Zustand untersucht. —
*) Bezüglich des Gaues Engilin ist eine Bemerkung Wersebe's a. a. O. nicht uninteressant.
Derselbe hält diesen .Gau nämlich für das Vaterland derjenigen Anglier, welchen Carl der Grosse
nebst den Werinern (an der Werra) ein eigenes Gesetzbuch verliehen hat, und fügt dann hinzu:
„Schon der Mönch Eccard des Klosters Fulda hat diese Meinung geäussert. Die Ueberschrift der
legis Angliorum et Werinorum enthält ausdrücklich den Zusatz zur Erläuterung: id est
Thuringorum. Man wird auch schwerlich anderswo gegründete Spuren dieser Anglier und Weriner
auffinden; dagegen lässt sich die Ursache, weshalb diese an sich kleinen Völkerschaften ein besonderes
Gesetzbuch erhalten haben, leicht aus der Vertheilung Thüringens unter Franken und Sachsen er-
klären. Die Nordthüringer hatten nämlich das salische Gesetz, dem sich ohne Zweifel die südlichem
als fränkische Unterthanen unterworfen hatten, nicht angenommen, und da die lex Saxonum
auf sie gleichfalls keine Anwendung fand, weil sie nicht mit zu den eigentlichen Sachsen jenseit des
Harzes gehörten, so bedurften sie eigener Gesetze. Uebrigens — so schliesst Wersebe seine Be-
merkung — will ich nicht behaupten, dass diejenigen leges Angliorum et Werinorum, die man jetzt
als solche verkauft, wirklich dieselben sind, die Carl der Grosse diesen Völkern gegeben hat". —
 
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