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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 7.1883

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Swoboda, Heinrich: Vertrag des Amyntas von Makedonien mit Olynth
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https://doi.org/10.11588/diglit.9397#0055
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die den Bund verwaltenden Beamten und dessen vorauszusetzende
Versammlungen erfahren wir weder hier, noch sonst etwas. Besser
steht es dagegen mit der Frage nach der Competenz des Bundes:
aus unserer Urkunde ersehen wir, dass die auswärtige Politik ge-
meinsam war, denn das Bündniss mit Amyntas wird im Namen des
Bundes und jedesfalls von den Bundesbehörden geschlossen; nicht
minder wurde auch die Handelspolitik der chalkidischen Städte
nach gemeinsamen Grundsätzen geregelt. Dass sich die Bundes-
gesetzgebung auf das Gebiet der äusseren Angelegenheiten beschränkt
habe, ist an sich unwahrscheinlich und wird direct durch Xenophon
widerlegt, welcher berichtet, dass die Gleichheit der Gesetze ge-
radezu der charakteristische Zug und die Grundlage des von Olynth
begründeten Bundes gewesen sei {Hell. V 2, 12): ouxot (die Olynther)
toiv TTÖXewv iroXXäg TrpocnrYÖrfovTo ecp' foxe vouois toi? aüxoTg XPflff"
6cu Kai auuTToXixeueiv. Man wird daher auch für andere Angelegen-
heiten der gemeinsamen Gesetzgebung eine Befugniss zuweisen dürfen;
ob auch für die inneren Verhältnisse der einzelnen Städte ist zweifel-
haft, erscheint aber nach den Worten Xenophons nicht unmöglich.
Daneben ist wahrscheinlich, dass, auch abgesehen von der späteren
Entwickelung, die wir noch verfolgen werden, es eine Art Bundes-
bürgerrecht gegeben habe, wie bei den Achäernnl); es wird wegen
der Existenz einer beschliessenden Bundesversammlung, die doch
sicher anzunehmen ist, und wegen der nicht unbedeutenden Com-
petenz derselben vorauszusetzen sein. Als Vermuthung kann man
wohl gelten lassen, dass im chalkidischen Bunde, in welchem, wie
wir sahen, dem einheitlichen Princip ein grosser Raum zugestanden
war, auch die Verfassungen der einzelnen Städte nach gleichartigen
Grundsätzen geregelt waren, wie dies sonst für den böotischen und
achäischen Bund nachweisbar ist112). Ueber den Umfang des olyn-
thischen Bundes113) und die Theilnehmer desselben sind wir nur
sehr lückenhaft unterrichtet; für den zweiten olynthischen Bund
ist die Zahl von zweiunddreissig Städten bekanntlich wohlbezeugtm),

"') Lebas P. V n. 1730a verleihen die Ächiier dem Kassander aus Alexan-
dria Troas die Proxenie und die Politie als Auszeichnung.

Vgl. Foucart bei Lebas P. II S. 19. 20. 223. 224 (des Commentars).
,n) Die Stadt Olynth selbst muss ein grösseres Gebiet besessen haben, cf.
Xen. Bell. V 3, 2 und die wiederholten Verheerungen desselben ibid. V. 2, 43. 3, 3.

"4) Demosth. or. IX §. 26 (dazu das Proümium zur IV. Rede). Im Allge-
meinen Dem. or. I §. 7, or. XIX §. 266. Böhnecke (Forschungen 1, 154 f.) hat
sich bemüht, die Namen dieser Städte ausfindig zu machen; allein obwohl wir seit
Archiologisch-epigrapliische Mitth. VII. 4
 
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