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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 12.1888

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Kenner, Friedrich von: Römische Goldbarren mit Stämpeln, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.12269#0018
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11

deren zwei, dann auf das kaiserliche Münzamt Sirmium selbst über-
tragen wird; nicht der Beamte persönlich, sondern das Amt selbst
übernimmt späterhin die Bürgschaft für die Feinhaltsmarke. Zur
vollen Ausgestaltung der Bezeichnungsweise fehlte nur noch der
eine Schritt, auch in der letzteren den Beamtennamen zu unter-
drücken und statt seiner den Feinhalt allein in der herkömmlichen
Weise mit OBR I, II, III u. s. w. anzugeben. Die vorliegenden
Barren zeigen diese Stufe der Entwicklung nicht mehr.

Die eben besprochene Steigerung der Garantie lässt weiter
einen Beweggrund durchleuchten, welcher für die Verwendung
der Barren charakteristisch ist. Der interne Verbrauch für die
Münze, etwa zur Ausprägung von ein- und mehrfachen Solidi, und
die Hinausgabe für gewerbliche Zwecke reichen, wenngleich die
Barren dazu gedient haben mögen, nicht aus, um jene Erscheinung
zu erklären, da für diese Zwecke die Marke 1 genügt haben würde.
Vielmehr wird die Vermehrung der Bürgschaften für die Feinhalts-
marke nur dann verständlich, wenn den Barren die Geltung eines
öffentlichen Verkehrs- oder Zahlungsmittels eingeräumt war. In
der That unterscheiden sie sich, seit sie mit dem sacrosancten
Kaiserbilde, der Feinhaltsmarke und dem Amtssiegel von Sirmium
versehen sind, nur in einem Punkte von dem rollenden Geldstück
gleicher Zeit: in dem Mangel eines festbestimmten gleichen Ge-
wichtes, an dessen Stelle hier eben die Bezeichnung des Feinhaltes
tritt 5 im Uebrigen sind beide gleichmässig durch das Bildniss der
Kaiser, als der Vertreter der Staatsautorität, durch die Angabe
des Münzamtes und durch Beizeichen als gesetzliches Verkehrs-
mittel bezeichnet. Da in jener Zeit auch die Goldmünze bei grös-
seren Zahlungen zugewogen, ja Gold auch in Barrenform, wenn
es feinhältig war, sowie die Münze angenommen wurde9), kam das
Gewicht der einzelnen Barren nicht in Betracht; sie boten auch
ohne Gewichtsangaben für Grosszahlungen unter den damals be-
stehenden Verhältnissen gewisse Vortheile dar; vor allem wurde
die Umständlichkeit vermieden, welche das Abwägen einer grösseren
Anzahl einzelner Goldstücke, auch wenn sie in Beuteln einge-
schlossen waren, mit sich brachte. Zudem wurde der Schlagsatz
erspart. Die Barre hatte also nicht bloss die Möglichkeit rascherer
Abwicklung bei grossen Zahlungen, sondern auch den Vortheil der
Billigkeit vor der Goldmünze voraus. Diese Vortheile gewährte

a) Momrasen, Gesch. d. röm. Münzw. S. 835,
 
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