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Archäologisch-epigraphische Mitteilungen aus Österreich-Ungarn — 12.1888

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Gomperz, Theodor: Die älteste attische Staatsurkunde
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https://doi.org/10.11588/diglit.12269#0070
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Kleruch hat daselbst ständig zu wohnen, wird aber nichtsdesto-
weniger an den bürgerlichen und militärischen Leistungen der
Athener als ein solcher theilnehmen. Der ständige Aufenthalt auf
Salamis ist seine Pflicht, die Theilnahme an den Leistungen athe-
nischer Bürger sein Recht. Wird doch die letztere auch in den
oben angeführten Ehrendecreten den daselbst Geehrten als ein Vor-
recht zugesprochen. Diese Auffassung beseitigt, wie ich meine,
das Bedenken, welches man sonst gegen mein Supplement ueXXeiv
erheben könnte, wenn man demselben imperativische Bedeutung
beilegen müsste. Dass es eine andere annehmbare Ergänzung der
Lücke vor 1/E/V gebe, möchte ich bezweifeln; Lolling's öXnv, auf
ZaXauTva der 1. Zeile bezogen, vermag ich mir nicht anzueignen,
während ich seine Ergänzung der 1. Zeile für zweifellos richtig
halte. Zur Ergänzung XaXauivlai statt ZaXauTvi, ohne welche die
Lücke vor |ueX(X)ev nicht genügend ausgefüllt wäre, vgl. Herod.
VIII 94.

Z. 4 darf man aus der Schreibung EAME nur folgern, dass
unsere Inschrift die Gemination der Consonanten im Wortinnern
nicht kennt, eine Regel, welche für die Epigraphik des 6. Jahrhun-
derts ohnehin feststand (vgl. Meisterhans, Grammatik der attischen
Inschriften 2 S. 71—72). Weitergehende, auf die Angleichung des
Auslauts an den labialen Anlaut und auf Unterbleiben der Gemination
auch in der Ligatur bezügliche Schlüsse aus diesem Vorkommniss
zu ziehen, hindert mich die nachfolgende Erwägung. In der In-
schrift C. LA. IV 27 a (445 v. Chr.) erscheint Z. 33 au ue neben
Tev ßoXev, xev uöXiv u. s. w. Man kann wohl daraus schliessen,
dass jene Partikelverbindung ebenso wie vöju uev (ebendaselbst
Z. 48) wie ein Wort empfunden wurde, und berechtigt uns somit
diese Abweichung von der für das 6. Jahrhundert bestehenden
Norm, wie Hecht (Orthographisch-dialektische Forschungen I S. 34)
sie formulirt hat, nicht, auf sonstige Ungiltigkeit derselben zu
schliessen. Yeuuuöpo? muss man, falls es richtig ist, in dem Sinne
verstehen, wie Hesychius und Timäus das Wort erklären (— Kle-
ruch), unter Fernhaltung der Gedankenverbindungen, welche sich auf
Samos und in Syrakus an das Wort geheftet haben. Vgl. auch Plato
Legg. 737e, wo unter den Y6W|udpoi nichts weniger als Latifundien-
besitzer zu verstehen sind nach 737d: yfjc; juev onocrn -nöoovq aüjcppovaq
övTaq kavii Tpe'cpeiv.

Z. 5—6 habe ich meine früheren Vorschläge auf Grund der von
Lolling ermittelten Zeilengrösse und in Uebereinstimmung mit diesem
 
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