K i e t i s.
Zu Tacitus und Josephus.
An zwei Stellen der Annalen berichtet Tacitus von Aufständen
einer kilikischen Völkerschaft, welche gemeiniglich und unbedenklich
mit dem Namen der Kliten bezeichnet wird. Mit der Gewähr dieses
Namens ist es jedoch übel bestellt. Denn Ann. VI 41 gibt der Mediceus:
Per idem tcmpus (36 n. Chr.) Gietarum natio Cappadoci Archeiao
subiecta etc., XII 55 dagegen ist überliefert: Nec multo post (52 n. Chr.)
agrestium Cilicum nationes rpiibus Clitarum cognomentum saepc et alias
commotae etc. Seit Lipsius der augenscheinlichen Identität beider
Völkerschaften zu Liehe auch für VI 41 Clitarum forderte, hat man
sich bei dieser Namens&rm beruhigt. "Was sie empfiehlt, ist schwer zu
sagen; sachliche Gründe zu ihren Gunsten haben jederzeit gefehlt, da
jene ,Kliteu' anderweitig nicht nachzuweisen sind. Sie werden fortan
aus dem Tacitustexte und der Geschichte zu verschwinden haben, denn
die Cietae sind wohlbekannt und es unterliegt keinem Zweifel, dass
ihr Name VI 41 richtig bewahrt und XII 55 wiederherzustellen ist.
Jene Völkerschaft unterstand im Jahre 36 n. Chr.1) dem Kappa-
dokier Archelaos, wie jetzt allgemein und mit Recht angenommen wird,
einem Sohne König Archelaos IV. von Kappadokien. Dieser hatte von
Augustus das rauhe Kilikien erhalten (Strabon XII p. 535. 537; XIV
p. 671; CJA III 545. 546; Marquardt R. St. V. I 2 384; Th. Bemach
Revue numismatique 1886, 462); nach seinem Tode 17 n. Chr. (Tac.
Ann. II 42) ward Kappadokien Provinz, aber Arclielaos V. blieb, wie
man bei dem Mangel ausdrücklicher Zeugnisse vermuthet, im Besitze
der K'-Xix-la xpxyßa (Marquardt a. a. 0.), vielleicht auch Lykaoniens
l) Der Anlass des ersten Aufstandes ,quia nostrum in modum deferre census,
pati tributa adigebatur' richtiger beurtheilt von 0. Bohn Qua condicione iuris reges
socii populi Romani fuerint diss. Berol. 1877, 63 und Schürer Geschichte des jüdischen
Volkes I 2 439 als von Marquardt E. St. V. II2 213. Es handelt sich keineswegs um
einen ,römischen Census'.
Archäologisch-epigraphische Mittheilungen XVII, 1. \
Zu Tacitus und Josephus.
An zwei Stellen der Annalen berichtet Tacitus von Aufständen
einer kilikischen Völkerschaft, welche gemeiniglich und unbedenklich
mit dem Namen der Kliten bezeichnet wird. Mit der Gewähr dieses
Namens ist es jedoch übel bestellt. Denn Ann. VI 41 gibt der Mediceus:
Per idem tcmpus (36 n. Chr.) Gietarum natio Cappadoci Archeiao
subiecta etc., XII 55 dagegen ist überliefert: Nec multo post (52 n. Chr.)
agrestium Cilicum nationes rpiibus Clitarum cognomentum saepc et alias
commotae etc. Seit Lipsius der augenscheinlichen Identität beider
Völkerschaften zu Liehe auch für VI 41 Clitarum forderte, hat man
sich bei dieser Namens&rm beruhigt. "Was sie empfiehlt, ist schwer zu
sagen; sachliche Gründe zu ihren Gunsten haben jederzeit gefehlt, da
jene ,Kliteu' anderweitig nicht nachzuweisen sind. Sie werden fortan
aus dem Tacitustexte und der Geschichte zu verschwinden haben, denn
die Cietae sind wohlbekannt und es unterliegt keinem Zweifel, dass
ihr Name VI 41 richtig bewahrt und XII 55 wiederherzustellen ist.
Jene Völkerschaft unterstand im Jahre 36 n. Chr.1) dem Kappa-
dokier Archelaos, wie jetzt allgemein und mit Recht angenommen wird,
einem Sohne König Archelaos IV. von Kappadokien. Dieser hatte von
Augustus das rauhe Kilikien erhalten (Strabon XII p. 535. 537; XIV
p. 671; CJA III 545. 546; Marquardt R. St. V. I 2 384; Th. Bemach
Revue numismatique 1886, 462); nach seinem Tode 17 n. Chr. (Tac.
Ann. II 42) ward Kappadokien Provinz, aber Arclielaos V. blieb, wie
man bei dem Mangel ausdrücklicher Zeugnisse vermuthet, im Besitze
der K'-Xix-la xpxyßa (Marquardt a. a. 0.), vielleicht auch Lykaoniens
l) Der Anlass des ersten Aufstandes ,quia nostrum in modum deferre census,
pati tributa adigebatur' richtiger beurtheilt von 0. Bohn Qua condicione iuris reges
socii populi Romani fuerint diss. Berol. 1877, 63 und Schürer Geschichte des jüdischen
Volkes I 2 439 als von Marquardt E. St. V. II2 213. Es handelt sich keineswegs um
einen ,römischen Census'.
Archäologisch-epigraphische Mittheilungen XVII, 1. \