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des Todes oder der Scheidung- zu bestellende Hypothek begreift sich
ein solches privilegiertes Pfandrecht ohne weiters. Schwer aber ließe
es sich begreifen, wenn dem Ehegatten ein privilegiertes Pfandrecht
vom Dosbesteller (Vater oder Bruder) eingeräumt würde. Und ohne
diese Theorie einer privilegierten Hypothek auszusprechen, hat Hitzig-
angenommen, dass sämmtliche erhaltenen Spot immer nur die Verpfändung
von Seite des Ehemannes, nie des Dosbestellers verstehen. Die Entschei-
dung dieser Frage, soweit die opot in Betracht kommen, hängt von der
Erklärung von CIA II 1137 ab.8) Dareste nimmt an, dass der Verpfänder
der Vater der Frau ist, der zur Zeit der Eheschließung unter dem
Archontat des Euxenippos (305/4) das Pfandrecht auf die ganze dos,
die er nicht ausgezahlt hatte, einräumte, in den zwei Jahren die Hälfte
zahlte und unter dem Archon Leostratos (303/2) für die zweite Hälfte
sammt aufgelaufenen Zinsen neuerdings Hypothek einräumte.

Köhler nimmt den Ehemann als Verpfänder und legt sich die
Sache so zurecht, dass die Scheidung sofort nach der Eheschließung
erfolgte, weil der Gatte nur die Hälfte der Mitgift erhielt, nach zwei
Jahren aber eine Versöhnung und Wiederverehelichung unter der Bedin-
gung zustande kam, dass der Ehegatte die zweite Hälfte der Mitgift
stundete, dafür aber die zweijährigen Zinsen der empfangenen ersten
Hälfte nicht zurückzuerstatten brauchte und sie zum Capital schlug,
welches er hypothekarisch sicherstellte. Es ist richtig, dass die Erklärung-
Köhlers, so wie sie vorliegt, etwas compliciert ist und einen Roman
voraussetzt, der nicht überliefert ist. Aber sie lässt sich vereinfachen.
Man braucht nur anzunehmen, dass die eine Hälfte der Mitgift zwei
Jahre vor der Hochzeit dem präsumtiven Eidam zu Geschäftszwecken
geborgt, die Hochzeit erst im Jahre des Leostratos vor sich gieng und
dann die zweite Hälfte der Mitgift anderweitig sichergestellt war; auch
andere Erklärungen lassen sich finden, die den Ehegatten als Verpfänder
zulassen. Macht man so die Erklärung Köhlers plausibler, so hat sie
unbestreitbar alles vor der Interpretation Dareste's voraus. Zunächst muss
Dareste einen 18%igen Zinsfuß annehmen und ihn als den üblichen
erklären, was er nicht war. Bezeugt ist er als gesetzlich für den
Mann, der sich von der Frau scheiden lässt und die Mitgift nicht so-
gleich herausgeben kann, nicht aber für den Dosbesteller, der im Rück-
stand ist. Dann scheint mir die Fassung der Inschrift selbst, die die
Frau mit dem vollen Kamen des Vaters anführt, dafür zu sprechen,
dass der opo« nicht auf dem Grundstück eben dieses Vaters stand.

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