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Deutsches Archäologisches Institut / Römisch-Germanische Kommission [Hrsg.]
Korrespondenzblatt der Römisch-Germanischen Kommission des Archaeologischen Instituts — 1.1917

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Heft 6 (November/Dezember 1917)
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Dessau, Hermann: Die Consulate des Kaisers Victorinus
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Domaszewski, Alfred von: Ostiarius
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https://doi.org/10.11588/diglit.24883#0192
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hätte in der Inschrift von Liesenich hinter dem Namen des Kaisers ein II
(oder eine noch höhere Ziffer) stehen müssen; aber es scheint, daß man in
dortiger Gegend über die Consulate des Kaisers nicht recht Bescheid wußte
oder doch das vor seiner Thronbesteigung zurückliegende nicht kannte oder
nicht in Anrechnung brachte. Nach einer von de Witte publizierten Billon-
münze1) hat Victorinus es bis auf drei, nach einer andern, die kürzlich W.
Brambach aus dem Karlsruher Münzkabinett bekannt gemacht hat2 3), es sogar
bis auf vier Consulate gebracht; doch dürfte bei dieser letzteren es sich um
eine Stempelvertauschung mit Postumus handeln, dessen fünf Consulate völlig
gesichert sind. Wie diese drei oder gar vier Consulate des Victorinus auf
Postumus und seine eigene Regierungszeit, die 2—3 Jahre, wahrscheinlich von
268—270 währte8), zu verteilen sind, ist, abgesehen davon, daß zum mindesten
eines noch unter Postumus fällt, unklar. — Aber wie es sich damit auch verhalten
mag, die Inschrift von Liesenich bezeugt mit der angeführten nordspanischen
und einigen andern aus dem Gebiet des gallischen Reichs, die sonst unbekannte
Consulpaare zur Datierung verwenden4 * * *), die Tatsache, daß die gallischen
Kaiser sich nicht bloß den Consultitel beilegten und nach dem Vorgang der
früheren Imperatoren das Consulat in gewissen Abständen erneuerten (sich
cos. II, III. usw nannten), sondern daß sie auch dafür Sorge trugen, ihrem
Reich Jahr für Jahr ein Consulpaar zu geben, nach dem die Untertanen zu
datieren hatten. Es war das erstemal, daß ohne Rücksicht auf die alten
Vorrechte Roms, doch zugleich in Nachahmung derselben, von den Be-
herrschern eines Reichsteiles Consuln ernannt wurden. Im vierten Jahrhundert
hat sich dann die Ernennung der eponymen Consuln an den Kaiserhof, wo
immer er auch war, übertragen.

Charlottenburg. H. Dessau.

Ostiarius.

Die schwierige Heidelberger Inschrift C. I. L. XIII 6405 ist von Zange-
meister und Mommsen verschieden gedeutet worden. Ersterer verstand
.... ostia riv(i) S . . . llatinian[i], [q]uem Q. Vei . . . V[e]tus co(n)s(ularis)
pro sua beniv[o]lentia et so[l]Ucitudi[ne] [p]rob(avitJ commüiton[i]b(us) G'erma-
n(orum?) num(erus?) fec(it) v. s. 1.1. m. VII k. Marti[as] Fusco et D[ex]tro co[s].
Mommsen dagegen schlug vor zu lesen: [HJostiarm(s) S[te\llatmian[u(s)],
quem QVEIV . . . VS co(n)s(ularis) pro sua benivolentia et so[lJlicitudin[e]
prob(avit) commiliton[i]b(us) German(icorum?) num(erorum?) fe(cit).

Zangemeister hatte bemerkt, Westd. Korr.-Bl. 1889 Nr. 35, daß der
Inschriftenblock der rechte Pfeiler einer Türeinfassung ist. Demnach stand
der Anfang der Inschrift auf einem verlorenen linken Pfeiler. Bei dieser
Anordnung der Inschrift bietet die von Zangemeister selbst vorgeschlagene
und wieder verworfene Erklärung der ersten Zeile ostiarius gar keine Schwie-
rigkeit. Denn auf die Charge folgte der Name des Trägers der Charge,
[F]l(avius) Latinian[us]. Auch Zangemeister dachte an diesen Namen, er-
gänzte aber den Genetiv, wobei die Beziehung zum folgenden Satze fehlte.
Es ist anzunehmen, daß auf dem verlorenen Pfeiler noch andere Chargen

’) Revue numism. 1859, 433 n. 6, Recherches sur les empereurs des Gaules p. 108
n. 71. Offenbar dasselbe Exemplar bei Cohen ed. 2 VI p. 79 n. 98.

2) Frankfurter Münzzeitung, Juli/August 1917 S. 245.

3) A. Stein in Pauly-Wissowas Realenzyklopädie III S. 1663.

J) C. I. L. XIII 6779 (Mainz): Censore Herum et Lepido Herum consulibus (dasselbe Con-

sulpaar in Britannien, C. I. L. VII 287= Dessau inscr. sei. 2548). C. I. L. XIII 3163 (Vieux

in der Normandie): Diale et Basso cos. (Die Echtheit der Inschrift jetzt außer Zweifel,

s. C. I L. XIII pars 4 pag. 38).
 
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