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Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg, Urk. Lehmann 452

[Urkunde]

[Worms?], 1552 Mai 31 und 1555 Mai 21

(1) Der Schultheiß und die Schöffen des Gerichts der Stadt Worms beurkunden, dass der Wormser Bürger Georg Rübel ( vgl. auch Urk. Lehmann 456) und seine Ehefrau Else 30 Gulden vom Konvent des Wormser Dominikanerklosters geliehen haben. Dafür wird jährlich am Sonntag Invocavit, dem ersten Fastensonntag vor Ostern, oder innerhalb von 14 Tagen danach einen Zins von 1½ Gulden fällig, der erstmals am Sonntag Invocavit 1553 zu bezahlen ist. Als Pfand setzen die Eheleute ihr Haus vor der Martins pfortten uf dem pfủl mit Zubehör ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs geht das Haus und dessen Nutzung so lange in den Besitz des Klosters über, bis alle Schäden, die dem Kloster in der Zeit entstanden, beglichen sind. Sollten Georg und seine Frau oder ihre Erben die geliehenen 30 Gulden einschließlich des jährlichen (eventuell noch ausstehenden) Zinses an das Kloster zurückzahlen, egal zu welchem Datum und Jahr, sind alle weiteren Verpflichtungen abgegolten, die Urkunde mit ihren Bestimmungen verliert ihre Gültigkeit, und das Haus fällt in den Besitz der Eheleute zurück. Ankündigung des Gerichtssiegels.
(2) Rückseite: Der Dominikaner Jobb Als Scheffner vnd zinßsambler (Hiob Gassen; vgl. Urk. Lehmann 455) des Klosters quittiert den Vormündern der Kinder des verstorbenen Georg Rübel, Hans Seger und Matthis Hochser, den Erhalt von 15 Gulden, so dass sich der jährliche Zins auf dreẏ orth eines gủlden (¾ Gulden) reduziert und noch 15 Gulden zur Begleichung des Darlehens abzulösen bleiben.
Language: German
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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.9438
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-94382

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