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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0061
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abgefaßt sind und kaum von Kennern derselben gelesen und verstanden werden können.
Wir aber, die wir doch als Läuterer der Sprache deren Reinheit lieben, möchten ebenso
wie nach dem Glänze der Sitten, so auch nach jenem der Worte streben und möchten, wie
Macrobius (Sat. I., 5,2) sagt, „nach alten Sitten leben und mit neuzeitlichen Worten
sprechen". Wir wollen aber jetzt zu unserem Gegenstand zurückkehren.

VERMERK 4a

Abt Gundeland, im ruhigen Besitz seines Rechtes durch Gerichtsspruch und königliche
Macht gesichert, übergab das Lorscher Kloster mit allem Zubehör in die Hände und den
Schutz des glorreichen Königs Karl, damit es durch königliche Privilegien ausgezeichnet
werde. Der allergütigste König gewährte ihm dann die Privilegien der Freiheit, der
Reichsunmittelbarkeit und den Mönchen unseres Klosters auf ewige Zeiten das Recht der
freien Abtwahl. Der Wortlaut ist folgender:

URKUNDE 4 (Reg. 743)

Erlaß Karls des Großen über die Freiheit unseres Klosters und die Abtwahl

Karl, der Erlauchte, von Gottes Gnaden König der Franken, an alle Bischöfe, Äbte,
Grafen, euere Jungmannschaft und unsere umherziehenden Königsboten. Wir sind fest
davon überzeugt, daß alles, was wir zum Wohle der Klöster oder für den Frieden der
Diener Gottes tun, uns zweifellos die Hilfe des Herrn und die ewige Seligkeit einbringen
wird. Euerer Weisheit ist bekannt, daß der Herr und Erzbischof Rudgang seligen Ange-
denkens im Kloster Lorsch, welches ihm durch Williswinda und Cancor geschenkt worden
war, eine nicht unbedeutende Schar von Mönchen zum Dienste des allmächtigen Gottes
vereinigt hat, wo er auch zur dauernden Verehrung den heiligen Leib des seligsten Naza-
rius beigesetzt hat. Bekanntlich hat er auch Gundeland als Abt und Erben des Klosters
an demselben heiligen Orte zurückgelassen. Genannter Abt Gundeland aber erkannte
später die Gefahr, die seinem heiligen Orte drohte. Er fürchtete, daß durch die Machen-
schaften gewissenloser Menschen auch seine Mönche selbst gefährdet werden könnten.
Es ist weiter bekannt, daß Gundeland vor unser Angesicht trat und sein Kloster, sich
selbst und seine ganze Klostergemeinschaft unter unseren Schutz und Schirm stellte. Freu-
digen Herzens haben wir das angenommen, denn wir vermehren dadurch unsere Ver-
dienste für den Himmel und retten gleichzeitig die Schar der Mönche. Der erwähnte Abt
erbat auch für seine Person und in seiner Eigenschaft als Mönch von uns die Vollmacht,
daß die Mönche, sooft ein Abt des genannten Klosters aus dieser Zeitlichkeit zum Herrn
gehe, unter sich einen, der dieser Ehre würdig wäre, einmütig aussuchen und wählen
dürften. Aus Liebe zu Gott und um der Mehrung unserer Verdienste willen konnten wir
diese Bitte nicht abschlagen. Es sei daher kundgetan, daß wir all das gewährt und bekräf-
tigt haben. Wir erlassen daher die entsprechenden Verordnungen und Befehle. Wir er-
kennen, daß diese fromme Vereinigung unter richtiger Ordnung und in der Regel des
Hl. Benedikt leben will. Auf Grund unserer Bewilligung soll sie stets aus ihrer Schar selbst
einen Gott wohlgefälligen Abt wählen dürfen, und zwar deshalb aus ihrer Mitte, damit
die dort vereinigten Guten sich auf einen Besten besinnen können. Nie möge ein Gegner
erscheinen, der das Recht hätte, ihn (von seiner Abtei) wegzuführen und (die Mönche)
sollen sich stets ihres eigenen Patrons erfreuen dürfen, weil wir nicht wollen, daß durch
 
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