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VERMERK 20
Der ehrwürdige Einhard übergab zu Ehren beider Kaiser, des großen Karl und des
frommen Ludwig und aus Liebe zu beiden, den genannten Ort und die Zelle Michelstadt
mit ihrem Zubehör dem Lorscher Kloster und bestätigte dies durch eine "Willensäußerung
dieser Art:
URKUNDE 20 (Reg. 3151)
Schenkung der Zelle Michelstadt durch Einhard und Imma
Unser Herr und Erlöser, leibhaftig auf Erden wandelnd, würdigte die mit den ver-
schiedensten Sündenmakeln befleckten Menschen seiner Ermahnungen und sagte: „Gebet
Almosen und, siehe, alles an euch ist rein" (Luk. 11, 41); und wiederum: „Machet euch
Freunde vom ungerechten Mammon, und sie werden euch aufnehmen in die ewigen Ge-
zelte" (Luk. 10, 9). Daher haben wir, Einhard und Imma, in jenes allmächtigen Gottes
Namen und auf sein Geheiß, zugleich unseres Seelenheiles und des Nachlasses unserer
Sünden gedenkend und gleichermaßen in frommer Gesinnung nach dem Lohne des ewi-
gen Lebens strebend, beschlossen, dieses Testament zu machen. Kraft dessen schenken
wir aus freiem und reinem Willen, mit Gültigkeit vom heutigen Tage an, das uns gehö-
rige Kirchdörflein Michelstadt, gelegen im Plumgau im Odenwald, am Flusse Mimilingun
(Mümling, linker Nebenfluß des Maines, mündend -unweit Aschaffenburg), welches uns
der ruhmreiche fürstliche Herr, der Kaiser Ludwig, in seiner übergroßen Freigebigkeit
gewährt hat. Mit feierlichem Übertragungsakt hat er es aus seinem Rechte in das unsere
überführt und durch das Gewicht seiner Vorschrift als unser Eigentum bestätigt. Wie
gesagt, geben und übertragen wir dieses Kirchdorf in seiner unberührten Gesamtheit und
mit allen seinen Grenzgebieten und allem Dazugehörigem, mit Basiliken, Wohnhäusern
und anderweitigen Bauten, mit Ländereien, Wiesen, Wäldern, Feldern, Weiden, stehen-
den und fließenden Gewässern, Pflanzland und Brachland, mit beweglichem, unbeweg-
lichem und fahrbarem Gut, mit hundert Leibeigenen jeglichen Geschlechtes und Alters,
der Basilika beziehungsweise dem Kloster des hochzuverehrenden Märtyrers Christi Na-
zarius. Dieses Kloster, Lorsch genannt, ist errichtet im Oberrheingau am Ufer des Flusses
"Weschnitz. Der Hirte und Leiter jener Vereinigung von Dienern Gottes ist zu gegen-
wärtiger Zeit ein ehrwürdiger Mann, nämlich der Abt Adalung. Wir machen die öfters
erwähnte Schenkung und Ubergabe mit der Bestimmung, daß die besagte Zelle in unseren
Händen bleibe, solange wir auf Gottes Geheiß in dieser Sterblichkeit verweilen. Wir
ordnen an, daß ohne Widerspruch irgendeiner Person oder irgendeines Machthabers und
unbehindert durch irgendeine andere auftretende Schwierigkeit die Nachfolge für uns
beide gemeinsam oder einzeln gesichert sein soll. Wenn eines von uns beiden früher stirbt,
wird der überlebende Teil in des Verstorbenen Rechte eintreten. Sollten wir Söhne hin-
terlassen, so soll einer von Ihnen uns im Besitze nach dem Rechte der Nutznießung fol-
gen. Nach unserem Hinscheiden soll das in Rede stehende Kirchdorf in seiner Gesamtheit
an das vorbenannte verehrungswürdige Kloster ohne irgendwelchen Widerspruch über-
gehen und in dessen Besitz und Herrschaft ewig bleiben. Falls jemand gegen das Testa-
ment unserer Schenkung Vorbehalte machen oder versuchen sollte, dasselbe zu bestreiten
oder zu entwerten, so möge er zunächst bedenken, daß er in seinem frevelhaften Unter-
fangen Christum und seinen heiligen Märtyrer Nazarius zu Gegnern habe, und überdies
VERMERK 20
Der ehrwürdige Einhard übergab zu Ehren beider Kaiser, des großen Karl und des
frommen Ludwig und aus Liebe zu beiden, den genannten Ort und die Zelle Michelstadt
mit ihrem Zubehör dem Lorscher Kloster und bestätigte dies durch eine "Willensäußerung
dieser Art:
URKUNDE 20 (Reg. 3151)
Schenkung der Zelle Michelstadt durch Einhard und Imma
Unser Herr und Erlöser, leibhaftig auf Erden wandelnd, würdigte die mit den ver-
schiedensten Sündenmakeln befleckten Menschen seiner Ermahnungen und sagte: „Gebet
Almosen und, siehe, alles an euch ist rein" (Luk. 11, 41); und wiederum: „Machet euch
Freunde vom ungerechten Mammon, und sie werden euch aufnehmen in die ewigen Ge-
zelte" (Luk. 10, 9). Daher haben wir, Einhard und Imma, in jenes allmächtigen Gottes
Namen und auf sein Geheiß, zugleich unseres Seelenheiles und des Nachlasses unserer
Sünden gedenkend und gleichermaßen in frommer Gesinnung nach dem Lohne des ewi-
gen Lebens strebend, beschlossen, dieses Testament zu machen. Kraft dessen schenken
wir aus freiem und reinem Willen, mit Gültigkeit vom heutigen Tage an, das uns gehö-
rige Kirchdörflein Michelstadt, gelegen im Plumgau im Odenwald, am Flusse Mimilingun
(Mümling, linker Nebenfluß des Maines, mündend -unweit Aschaffenburg), welches uns
der ruhmreiche fürstliche Herr, der Kaiser Ludwig, in seiner übergroßen Freigebigkeit
gewährt hat. Mit feierlichem Übertragungsakt hat er es aus seinem Rechte in das unsere
überführt und durch das Gewicht seiner Vorschrift als unser Eigentum bestätigt. Wie
gesagt, geben und übertragen wir dieses Kirchdorf in seiner unberührten Gesamtheit und
mit allen seinen Grenzgebieten und allem Dazugehörigem, mit Basiliken, Wohnhäusern
und anderweitigen Bauten, mit Ländereien, Wiesen, Wäldern, Feldern, Weiden, stehen-
den und fließenden Gewässern, Pflanzland und Brachland, mit beweglichem, unbeweg-
lichem und fahrbarem Gut, mit hundert Leibeigenen jeglichen Geschlechtes und Alters,
der Basilika beziehungsweise dem Kloster des hochzuverehrenden Märtyrers Christi Na-
zarius. Dieses Kloster, Lorsch genannt, ist errichtet im Oberrheingau am Ufer des Flusses
"Weschnitz. Der Hirte und Leiter jener Vereinigung von Dienern Gottes ist zu gegen-
wärtiger Zeit ein ehrwürdiger Mann, nämlich der Abt Adalung. Wir machen die öfters
erwähnte Schenkung und Ubergabe mit der Bestimmung, daß die besagte Zelle in unseren
Händen bleibe, solange wir auf Gottes Geheiß in dieser Sterblichkeit verweilen. Wir
ordnen an, daß ohne Widerspruch irgendeiner Person oder irgendeines Machthabers und
unbehindert durch irgendeine andere auftretende Schwierigkeit die Nachfolge für uns
beide gemeinsam oder einzeln gesichert sein soll. Wenn eines von uns beiden früher stirbt,
wird der überlebende Teil in des Verstorbenen Rechte eintreten. Sollten wir Söhne hin-
terlassen, so soll einer von Ihnen uns im Besitze nach dem Rechte der Nutznießung fol-
gen. Nach unserem Hinscheiden soll das in Rede stehende Kirchdorf in seiner Gesamtheit
an das vorbenannte verehrungswürdige Kloster ohne irgendwelchen Widerspruch über-
gehen und in dessen Besitz und Herrschaft ewig bleiben. Falls jemand gegen das Testa-
ment unserer Schenkung Vorbehalte machen oder versuchen sollte, dasselbe zu bestreiten
oder zu entwerten, so möge er zunächst bedenken, daß er in seinem frevelhaften Unter-
fangen Christum und seinen heiligen Märtyrer Nazarius zu Gegnern habe, und überdies