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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0093
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Schenkung unserer Königsmacht sein gesetzliches Eigentum geworden ist, verfügen oder
bestimmen, wie er will. Im Namen Gottes genießt er alles als freies Eigentum, mit dem er
nach Gutdünken schalten und walten kann. Und damit die Gültigkeit dieser unserer
Schenkungsurkunde für alle künftigen Zeiten unverletzlich und unangefochten ihre Kraft
behalte, haben wir sie eigenhändig unterschrieben und mit unserem Ringe siegeln lassen.
Monogramm des Herrn Ludwig, des ruhmreichen Königs. Ich, der Diakon Adaleold,
habe im Auftrag des Grimald gegengezeichnet. Gegeben am 26. Mai (836), durch Christi
Gnade im dritten Jahre der Regierung unseres Herrn Ludwig, des Königs im Ostfranken-
reich. In der 14. Indiktion. Geschehen in Theodonis Dorf (Diedenbofen = Thionville,
Lothringen), glücklich vollendet im Namen Gottes. Amen.

VERMERK 27

Jenes Grafen Werner Weitervergabung des gleichen Besitzes an das Lorscher Kloster
hat diesen Inhalt:

URKUNDE 27 (Reg. 3327)

Schenkung desselben Werner

Im Namen des allmächtigen Gottes, besorgt um das Heil meiner Seele, den Nachlaß
meiner Sünden, den Lohn des ewigen Lebens, die Wohlfahrt unseres Herrn, des Königs
Ludwig, das Seelenheil weiland meiner Getreuen Engilhelm und Moda, und um für uns
alle Verzeihung unserer Sünden zu erlangen, treffe ich diese Verfügung. Ich beschenke
den Hl. Nazarius, dessen Leib im Oberrheingau, im Kloster Lorsch am Flusse Weschnitz
ruht, dessen ordentlicher Leiter zur Zeit der verehrungswürdige Bischof und Abt Samuel
ist und wo die Gemeinschaft der Mönche Tag und Nacht Gott dient. Ich wünsche, daß
meine Schenkung ewigen Bestand habe und erkläre, daß sie aus vollkommen freiem
Willen erfolge. Was ich übergebe, ist mein Grundbesitz im Rinechgowe (Oberrheingau),
den mir der ruhmreichste Fürst und Herr, der König Ludwig, aus großzügiger Freigebig-
keit übergeben und durch feierlichen Schenkungsakt aus seinem in mein Eigentumsrecht
überführt hat. Durch die Machtfülle seines Erlasses gab er mir zu eigen und schenke ich
weiter das Dorf Bibifloz (Biblis) an der Weschnitz, die im Dorfe stehende Kirche und
sämtliche zu Dorf und Hof gehörenden Liegenschaften, ferner das andere, ebenfalls an
der Weschnitz gelegene Dorf Wattenheim und alles, was ich darin besitze, ausgenommen
die Kirche und das Gut, welches Egesher und Bernher in dem Dorfe zu Lehen tragen und
welches ihnen von unserem Herrn und König einst zu Lehen gegeben worden war. Endlich
schenke ich ein drittes, Zullestein genanntes Dorf, am Rhein gelegen, mit Hafen und allem
Zubehör. Das alles übergebe ich, wie erwähnt, in seiner Gesamtheit mit allen anliegenden
Gütern und Grenzzäunen, mit allem zugehörigen Gut, nämlich mit der Basilika, mit
Wohn- und sonstigen Häusern, Äckern, Wiesen, Wäldern, Feldern, Weiden, Teichen und
Bächen, gepflegten und ungepflegten Ländereien, mit beweglicher und unbeweglicher oder
auch sich selbst bewegender Habe, alles, ob es nun genannt oder nicht genannt werden
kann, auch mit allen insgesamt 95 Hörigen jeglichen Geschlechtes und Alters. Alles das
Obengenannte übergebe ich vom gegenwärtigen Tage an aus meinem in das Besitz- und
Herrenrecht des Hl. Nazarius und der Leiter jenes Klosters, ich gebe, übergebe und über-
trage es im Namen Gottes auf ewige Zeiten in ihr Eigentum und mache die mehrgenannte
 
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