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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0094
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88

Schenkung in der Absicht, daß ich, solange ich auf göttliches Geheiß in dieser Zeitlichkeit
leben werde, die vorgenannten Liegenschaften in meiner Gewalt und in meinem Ge-
brauch, ohne jeden Widerspruch eines Menschen oder eines Amtes und ohne jede Behin-
derung behalten werde. Wenn mich Bischof Samuel überlebt, soll er es auf Lebenszeit
haben und nach ihm sollen es seine Erben im Priesteramt besitzen, alles, sowohl das von
mir Geschenkte als auch das, was ich vom Kloster zur lebenslänglichen Nutznießung
erhalten habe, nämlich die Güter, welche Engilhelm und Moda dem Hl. Nazarius ver-
macht haben und vom Kloster zu ihrem Nießbrauch zurückerhalten haben, und außer-
dem das Dorf Winenheim (Weinheim a.d. Bergstraße) und das Kirchdörfchen Birkenowa
(Birkenau), welches nahe dem genannten Dorfe liegt. Nach unserem Hinscheiden aber
sollen alle diese genannten Besitzungen ungeteilt von dem erwähnten ehrwürdigen
Kloster ohne jeden Widerspruch übernommen werden und in seiner Gewalt und unter
seiner Herrschaft verbleiben, ausschließlich dem Unterhalte der Mönche dienen und
niemals als Lehen vergeben werden. Nach meinem Tode sollen meine Erben die Möglich-
keit haben, die Güter auszulösen und unter sich aufzuteilen, es sei denn, daß das Kloster
durch die leihweise Überlassung des Nießbrauchrechtes größeren Nutzen ziehen könnte.
Und wenn jemand gegen diese Bestimmung unserer Schenkung ankämpfen wollte oder
versuchen sollte, dieselbe zu stürzen oder zu entkräften, so möge er zunächst daran den-
ken, daß er bei seinem ruchlosen Unterfangen Christum und seinen heiligen Märtyrer
Nazarius zu Gegnern habe, und außerdem bezahle er, von der königlichen Kammer vor-
geladen und durch sie dazu verurteilt, eine Buße aus seinem eigenen Vermögen zu Gunsten
des vorgenannten Klosters in Höhe von einem Pfund Gold und zwölf Mark Silber. Der
Versuch seiner eigenen Klage aber sei nichtig. Diese Schenkung aber stehe fest und bleibe
beständig für alle Zeiten. Untenstehend die Fertigung. Geschehen in öffentlicher Ver-
sammlung im Kloster Lorsch, im Jahre 846 nach des Herrn Fleischwerdung, im sechsten
Jahre der Regierung des Königs Ludwig, am 30. Juli. Handzeichen des Grafen Werinhar,
welcher gebeten hat, diese Schenkungsurkunde oder letztwillige Verfügung aufzuzeichnen
und zu bekräftigen. Handzeichen von Zezo, Ditto, Lüther und anderen. Ich, der un-
würdige Priester und Mönch Theotroch, habe dieses Testament geschrieben und das Datum,
wie oben, festgestellt.

URKUNDE 28 (Reg. 3327)

Pachtvertrag mit Graf Werner

Auf deine Bitte, geliebter Sohn der heiligen Kirche Gottes, ehrwürdiger Graf Weren-
har, bestätigen wir mit geneigter und einmütiger Zustimmung unserer Mönche bereit-
willig, daß wir dir sowohl die Güter, die du, als auch jene, die Engilhelm und Moda uns
geschenkt und welch letztere diese beiden wieder zur Nutznießung zurückerhielten, auf
Lebensdauer zu ruhigem Besitz durch diese Pachturkunde gewähren. Als Zins und An-
erkennungsgebühr sollst du jährlich einen Schilling, zahlbar am Feste des Hl. Nazarius
(12. Juni) entrichten und nach deinem Hinscheiden sollen die Besitzungen, von dir ver-
mehrt und verbessert, vorbehaltlos an den Hl. Nazarius zurückfallen.

VERMERK 29

Jener Engilhelm und seine Gemahlin Moda, beide von vornehmer Abstammung,
beide sehr reich an Grundbesitz, haben alles, was sie besaßen, mit Ausnahme einer ein-
 
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