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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0127
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121

URKUNDE 61 (Reg. 3563)

Vorschrift über Freiheit und Unabhängigkeit des
Lorscher Klosters, erlassen von König Konrad I.

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Chuonrad (Konrad), der
durch gewährende göttliche Güte unbesiegte König. Wir zweifeln nicht daran, daß wir,
wenn wir den der Verehrung Gottes geweihten Stätten und den Menschen, die dort Gott
dienen, um der Liebe Gottes willen entsprechende Wohltaten erweisen, bei Gott den Lohn
der ewigen Wiedervergeltung erhalten werden. Deshalb mögen alle unsere Getreuen, die
gegenwärtigen und die zukünftigen, diesen Erlaß aufmerksam zur Kenntnis nehmen. Stets
in Gottesfurcht lebend überlegen wir nach der Sitte unserer Vorfahren, der Könige und
Kaiser, wie wir den Gottesdienst noch reicher ausstatten könnten. In diesem Leben sichern
wir uns dadurch die Beständigkeit unseres Reiches und im ewigen die uns zuteil werden-
den Freuden der Seligkeit. Unsere Aufmerksamkeit gilt daher dem Kloster Lorsch, wel-
ches zu Ehren der seligen Apostel Petrus und Paulus errichtet ist und wo der Leib des
Hl. Nazarius ruht, gelegen im Oberrheingau am Flusse Weschnitz. Wir befreien es vom
Joche auswärtiger Gewalt, von dem es bekanntlich lange Zeit ungerechtfertigter Weise
niedergedrückt war und erweisen ihm nach dem Brauche unserer Vorfahren, aus Liebe
zum Gottesdienst und zum Heile unserer Seele, die Gnade der Unabhängigkeit und unseres
Schutzes. Die Mönche, die dort wohnen und in würdiger Weise Christo dienen, sollen jetzt
und für ewige Zeiten die freie und gesicherte Vollmacht haben, einen Abt, bewährt im
Dienste für Gott und König, nach den Regeln ihres Ordens, aus ihren eigenen Reihen zu
erwählen. Wir ließen daher diese königliche Urkunde ausstellen, die unseren Willen und
unseren Beschluß kundgibt, daß vom heutigen Tage an die Gewährung unserer könig-
lichen Vollmacht beständige und unerschütterliche Kraft behalte und daß sie auch von
keinem unserer Nachfolger angetastet werden dürfe. Wir haben sie eigenhändig unter-
schrieben und mit unserem Siegel fertigen lassen. Monogramm unseres Herrn, des erha-
benen Königs Konrad I. Ich, der Kanzler Salemon (Bischof von Konstanz), habe an Stelle
des Erzkaplans Piligrin gegengezeichnet. Gegeben am 22. Juni im 913. Jahre nach des
Herrn Menschwerdung, in der 1. Indiktion, im 2. Jahre der Regierung des gütigen Königs
Konrad. Geschehen zu Lorsch, in Gottes Namen und mit seinem Segen. Amen.

VERMERK 62

Durch den nämlichen König Konrad wurde das Recht der freien Abtwahl für die
Mönche des Lorscher Klosters erneuert. Aus der nunmehr erfolgenden Wahl derselben
wurde dann Lüther mit der Abtwürde bekleidet.

URKUNDE 62 (Reg. 3564)

Zweite Vorschrift Konrads I. über die freie Abtwahl

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Konrad, durch Gottes vor-
sorgende Güte König. Kund und zu wissen sei allen unseren Getreuen, gegenwärtigen und
zukünftigen, daß die Mönche vom Kloster des heiligen Märtyrers Nazarius vor unser
Angesicht traten. Sie haben uns ihren herzlichen Dank im Namen Gottes und des Hl. Na-
zarius ausgesprochen und uns ihres unablässigen Gebetes versichert, weil wir beschlossen
 
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