Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0139
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
133

VERMERK 76

In jener Zeit übergaben ein gewisser Rather und seine Frau Eggeburg ihren Eigen-
besitz in Hantcuesheim dem heiligen Nazarius und erhielten die unten verzeichneten
Güter des Klosters auf Lebenszeit als Lehen zurück.

URKUNDE 76 (Reg. 3582)

Schenkung des Rather und der Eggeburg in Handschuhsheim

Ich, Rather und mein Weib Eggeburg, schenken in Gottes Namen dem heiligen Mär-
tyrer Gottes Nazarius, dessen Leib im Oberrheingau im Kloster Lorsch am Weschnitz-
Fluß ruht, wo der ehrwürdige Gerbod nach der Ordensregel Abt ist, alles, was wir in der
Gemarkung Hantscuesheim (Handschuhsheim nördl. Heidelberg) besitzen. Die Schenkung
umfaßt alles, was nach Fug und Recht dazugehört, Ländereien und Orte, Bauernhöfe,
Äcker, Wiesen, Wälder, Felder, Weiden, stehende und fließende Gewässer, Pflanzland und
Brachland, bewegliche und unbewegliche Habe, Wege und Stege, Ausfahrt- und Zufahrt-
straßen. Nichts ist ausgenommen. Alles, was genannt oder bezeichnet werden kann, über-
antworten wir zu ewigem Besitz aus unserem in das Eigentums- und Herrenrecht des
genannten Märtyrers und der Leiter jenes Klosters. Es gelte dabei die Bestimmung, daß
sie vom gegenwärtigen Tage an das alles besitzen und bebauen, in jeder Beziehung freie
und unbeschränkte Verfügungsgewalt haben und ohne ungerechten Einwand irgendeines
Menschen das Recht haben sollen, die Grundstücke zu vertauschen, auszuteilen oder damit
zu machen, was ihnen beliebt. Demgegenüber erhielten wir durch das Wohlwollen und die
Zustimmung des genannten Abtes und seiner Mönche drei Huben und einen Herren-
zehnten in Liuthereshuson (Leutershausen südl. Weinheim) und 3}A Huben in Niwenheim
(Neuenheim in Heidelberg) und den zur Neuenheimer Kirche gehörenden Zehnten zu
Lehen, unter der Bedingung, daß wir später nichts von all den genannten Gütern als
Eigentum für uns beanspruchen sondern für den Gebrauch des Klosters bereithalten; jene
Liegenschaften, welche wir zu Lehen erhalten haben, sollen wir für alle Tage unseres
Lebens ohne Behinderung und ohne Einwand innehaben und besitzen. Wir dürfen nie-
mandem erlauben, die Böden zu mindern oder zu verschlechtern, sondern haben ganz
allgemein zu trachten, dieselben zu vermehren und zu verbessern. Nach dem Tode von
uns beiden sollen die erwähnten Besitzungen in ihrer Gesamtheit an das vorgenannte
Kloster zurückgehen. Geschehen in öffentlicher Versammlung in Leutershausen am 2. De-
zember im Jahre 968 nach des Herrn Menschwerdung, in der 11. Indiktion, im 33. Jahre
der Regierung des Kaisers Otto (I.), im 6. Jahre seines Kaisertums. Handzeichen des
Rather und seiner Frau Eggiburg. Namenszeichen des Abtes Gerbod, der Vögte Lüther
und Burchard und anderer. Ich, der unwürdige Mönch und Diakon Salemann, habe die
Urkunde geschrieben und Tag und Zeit, wie oben, bestimmt.

URKUNDE 77 (Reg. 3579)

Schenkung, die Adalhoch am Scharhof machte

Kund und zu wissen sei allen, den Gegenwärtigen und den Zukünftigen, daß ich,
Adalhoch, aus Liebe zu Gott und zum heiligen Märtyrer Christi Nazarius, dann aber
auch zum Heile meiner Seele mein Besitztum im Ladengau, in der Grafschaft des Kon-
rad, in der Ortschaft Scarra (Scharhof nördl. Mannheim) und zwar alles, was ich dort
 
Annotationen